8. April 2018
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12:36
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Lassen sie uns mit Frage 2 beginnen:
Der Name des Kassierers muss im Vereinsregister nur geändert werden, wenn der Kassierer für den Verein vertreungsbrechtigt nach § 30 BGB war, er also den Verein gleich einem Vorstand ( § 26 BGB) nach außen vertreten durfte. Dies wird in der Satzung festgelegt. Ergibt sich aus dieser nicht, dass der Kassierer für den Verein vertretungsberechtigt war, so ist auch eine Eintragung ins Vereinsregister, in dem der Vorstand,also die den Verein nach Außen ( und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber Mitgliedern) vertretenden Mitglieder stehen, nicht zu ändern.
Ein Anhaltspunkt kann hier sein, dass ihnen Entlastung erteilt werden soll, dies ist normalerweise nur beim Vorstand vorgesehen. Folglich würde ich davon ausgehen, dass der Kassierer zum Vorstand nach §§ 26, 30 BGB gehört und in das Vereinsregister einzutragen ist.
Ob vorher eine Entlastung notwendig ist, kann sich nur aus der Satzung ergeben, gesetzlich ist dies keineswegs vorgesehen.
Fazit: Nur wenn der Kassierer zum Vorstand gehört ( siehe Satzung und den Verein nach außen gegenüber Dritten vertreten darf) muss er ins Vereinsregister eingetraten werden. Dies ist allerdingds gesetzlich keine Voraussetzung für die Neuwahl eines Kassierers.
Frage 1 und 2 :
Ein Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ist gesetzlich nicht festgeschrieben ( vgl. Z.B: § 33 Abs.1 Am Ende BGB, aber jedes Mitglied, das abstimmen möchte, muss um ein Votum abzugeben, grundsätzlich teilnehmen) . Vorausetzung eines gültigen Beschlusses ist lediglich die Bekanntgabe des Punktes auf der Tagesordnung und die Ladung zur Versammlung. Nicht hingegen ihre Anwesenheit. Anderes kann sich allenfalls aus der Satzung, die hiervon abweichen darf, ergeben.
Da über ihre Entlastung entschieden werden soll, wären weder sie noch ihr Vertreter zu diesem Punkt stimmberechtigt, ein Votum würde die Wahl also ungültig machen. Insofern kann ich nicht nachvollziehen, warum ihre Anwesenheit gewünscht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn noch Rechenschaft verlangt werden soll, um über den Punkt Entlastung zu entscheiden. Hier würde es kaum Sinn machen, einen Vertreter zu senden, da dieser keine Auskunft geben kann, auch wenn dies zulässig ist. Sind die Mitglieder mit der Rechenschaft und Kassenführung jedoch bereits zufrieden, ist ihre Anwesenheit zur Beschlussfassung nicht erforderlich.
Da die Entlastung per Beschluss erfolgt, ist auch keine Annahme durch den ehemaligen Kassierer notwendig, damit diese wirksam wird. Dies ist allenfalls bei Wahlen der Fall. Aber auch hier sollte die Vereinssatzung zwingend nochmal durchsucht werden, da sie andere Regelungen enthalten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow