Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrer Konstellation ist zunächst fraglich, ob der Vorstand zuständiges Organ für einen Vereinsausschluss sein kann. Grundsätzlich ist nach § 32 BGB
zuständiges Organ für den Vereinsausschluss die Mitgliederversammlung, es sei denn es wurde eine abweichende Satzungsregelung getroffen. In Ihrem Fall wurde in der Satzung eine Regelung dazu getroffen, wie ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich des ehemaligen Vorstandsmitglieds ist auf jeden Fall nach der Satzung der erweiterte Vorstand zuständiges Organ für einen Vereinsausschluss. Hinsichtlich des aktuellen Vorstandsmitglieds wird man, ohne genauere Kenntnis der Satzung, nur dann mit Sicherheit sagen können, dass der erweiterte Vorstand zuständiges Organ für einen Vereinsausschluss ist.
Sie müssen deshalb diesbezüglich den in der Satzung vorgesehenen Weg, einschließlich des Weges über das Rechtsmittel beim Verband einhalten. Nur für den Ausschluss des Vorstandsmitglieds ist unter Umständen nicht der Vorstand selbst sondern die Mitgliederversammlung zustänig. Sofern Ihre Satzung keine ausdrückliche Regelung vorsieht, dass die Rechte von Mitgliedern vorübergehend ausgesetzt werden können kann der Verein einen solchen Beschluss nicht wirksam fassen.
Auch wenn Ihre Satzungsregelung anders aussehen würde, also kein Rechtsmittel innerhalb des Vereins oder des Verbandes vorgesehen wäre, könnten sich die Mitglieder gegen einen Ausschluss oder die Suspendierung ihrer Rechte wehren. Wenn keine interne Lösung vorgesehen ist, dann steht den Mitgliedern stets, zur Not auch im Wege eines Eilverfahrens, der Weg vor die ordentlichen Gerichte frei.
Es gibt keine Möglichkeit wie der Verein einen Beschluss fassen kann der sofort gegen beide Mitglieder so wirkt, dass die Mitgliedschaft unanfechtbar aufgehoben ist und diese Ihre Mitgliedschaftsrechte nicht mehr intern oder auf dem Rechtsweg geltend machen können.
Sie sollten sich auf jeden Fall weiterhin gegenüber den problematischen Vereinsmitgliedern korrekt verhalten, damit diese nicht im Nachgang aufgrund einer Ungleichbehandlung etwaige Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten.
Es bietet sich entweder an, im Sinne einer Deeskalation und eines Krisenmanagements, auf die Beteiligten Personen einzuwirken und diese darum bitten Ihre Ämter bis zur Klärung ruhen zu lassen. Oder aber konsequent und sachlich den Ausschluss möglichst zeitnah zu beschließen und gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen. Häufig kommt es in diesem Zusammenhang auch zeitnah zu eine Austritt der in einen Konflikt verstrickten Vereinsmitgliedern, das hängt allerdings auch stark von der konkreten persönlichen Dynamik ab.
Für eine weitere gerichtliche und außergerichtliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
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Danke, für die rasche Antwort.
Vorerst "genügt" der Ausschluss des ehemaligen 1. Vorstandes, den der amtierende erweiterte Vorstand zwar laut Satzung beschließen kann, wobei die Frage ist ob durch die Möglichkeit sich an den Verband zu wenden der Ausschluss bis dahin verschoben ist oder direkt gilt? Zudem besteht die Sorge, dass wenn der Verband letzendlich das weiter deckt und den Ausschluss nachträglich revidiert, ob dann die in der Zeit durchgeführte JHV inkl der Beschlüsse dennoch gültig sind. Ein freiwilliger Austritt des ehem. 1.Vorstandes ist definitiv nicht gegeben, denn er wisse, wie man einen Verein zu leiten hat. Er ist vor dem jetzigen Vorstand aus seinem Amt freiwillig zurück getreten aufgrund Schwierigkeiten mit Mitgliedern und möchte nun doch wieder der 1.Vorstand sein, schließlich sei er ein "Alphatier".
Es wurde auch bereits zur Anhörung geladen, der erste antwortete, dass ihm die Frist nicht ausreicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Ausschluss wird erst wirksam, wenn die vereins- und verbandinternen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Anderenfalls wäre das Mitglied ohne eine Überprüfung erst einmal seiner Mitgliedschaftsrechte beraubt.
Es tut mir leid, dass ich keine für Sie günstigere Antwort geben kann.
Mit freundlichen Grüßen