Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die Frage in welcher Stufe Sie eingeordnet werden ist danach zu beurteilen wieviel Interhaltsrelevates Einkommen Sie haben.
Von Ihrem Netto (Arbeitnehmernetto oder Selbstständigennetto nach Abzug ihrer Betriebsausgaben) wird im ersten Zug die Stuge beurteilt und der jeweilige Anspruch für Ihre Kinder festgestellt.
Sodann muss Ihr „ausgezahltes" Netto noch bereinigt werden. Also Kosten für Rentenvordorge, Arbeitnehnerpsusxhske u.a. ( Ich habe dazu auf 123recht.net einen Artikel geschrieben - Das bereinigte Nettoeinkommen)
Sodann wird der Selbstbehalt abgezogen und das übrig bleibende ist Ihr zum Unterhalt einzusetzende Einkommen.
Davon muss nun der zuvor festgestellte Unterhalt an alle 3 Kinder zu decken sein.
Ist dies nicht möglich, kann der Unterhaltsanspruch also nicht durch das einzusetzende Einkommen gedeckt werden ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
Danach wird das einzusetzende Einkommen quotiel auf die Kinder entsprechend ihres Anspruches aufgeteilt. Dies führt defacto zu einer niedrigeren Stufe, von der Sie sprachen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Gutzeit, ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Antwort richtig verstanden habe. Ich bin nach Abzug aller abzugsfähigen Posten (Betriebsausgaben etc.) ohne den Selbstbehalt (!) nach wie vor in Stufe 6 einzuordnen. Nach Abzug des Selbstbehaltes können die Barunterhaltsleistung der drei Kinder noch mit dem Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes bezahlt werden. Die Mangelfallberechnung kommt also nicht zum tragen.
Daher noch einmal die Frage: Kann eine Rückstufung vorgenommen werden allein aufgrund dessen, dass mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie. Ich hätte die Frage nicht ganz richtig verstanden.
Wenn Sie alle Unterhaltspflichten vollständig decken können, dann käme nur noch eine Herabstufung in Betracht, wenn der sogenannte Bedarfskobtrollbetrag unterschritten wird. Ansonsten bleibt eine Herabstufung denen vorbehalten, die den Unterhalt nicht voll decken können.
Der Kontrollbetrag liegt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle in Stufe 6 bei 1700€.
Zwischen Einbehalt des Einkommens und Unterhaltszahlungen soll immer ein fairer Ausgleich stattfinden. Wenn Sie also zwar alle Unterhaltsleistungen decken können, dann aber weniger als 1700€ für Sie verbleiben ist eine Herabstufung möglich. Wie weit die Abstufung vorgenommen werden kann können Sie dem Kontrollbetrag entnehmen. Dieser sollte nach Abzug der Unterhaltsleistungen nicht unterschritten werden.
Gerne kann ich für Sie eine konkrete Prüfung der Unterhaltspflicht vornehmen.
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch gerne persönlich kontaktieren, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt.
Ich hoffe Ihnen jetzt eine etwas konkretere Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin