Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage lässt sich kurz und knapp wie folgt beantworten.
Da Sie als Privatverkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben, haften Sie grundsätzlich auch nicht für Sachmängel. Selbst wenn Sie die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hätten, so stünde der Käufer in der Beweislast dafür, dass der gegenständliche Mangel am Kopfhöreranschluss bereits vor der Übergabe Laptops an ihn bestanden hat. Trotz Gewährleitungsausschlusses würden Sie lediglich dann haften, wenn Sie den Käufer über die Mangelfreiheit des Laptops arglistig getäuscht hätten. Auch dafür stünde der Käufer in der Beweislast. Aufgrund Ihrer Schilderung ("Ich selbst habe den nie benutzt und weiß deshalb auch nicht, ob es wirklich so ist.") ist eine solche arglistige Täuschung hier nicht erkennbar, so dass Sie dem Käufer gegenüber nicht dafür haften.
Insofern bitte ich Sie, dem begehren des Käufers Ihren Gewährleistungsausschluss entgegenzuhalten und eine Haftung abzulehnen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf in dieser Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung. Für das mir entgegengebrachte Vertrauen möchte ich mich bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Ihre Frage lässt sich kurz und knapp wie folgt beantworten.
Da Sie als Privatverkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben, haften Sie grundsätzlich auch nicht für Sachmängel. Selbst wenn Sie die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hätten, so stünde der Käufer in der Beweislast dafür, dass der gegenständliche Mangel am Kopfhöreranschluss bereits vor der Übergabe Laptops an ihn bestanden hat. Trotz Gewährleitungsausschlusses würden Sie lediglich dann haften, wenn Sie den Käufer über die Mangelfreiheit des Laptops arglistig getäuscht hätten. Auch dafür stünde der Käufer in der Beweislast. Aufgrund Ihrer Schilderung ("Ich selbst habe den nie benutzt und weiß deshalb auch nicht, ob es wirklich so ist.") ist eine solche arglistige Täuschung hier nicht erkennbar, so dass Sie dem Käufer gegenüber nicht dafür haften.
Insofern bitte ich Sie, dem begehren des Käufers Ihren Gewährleistungsausschluss entgegenzuhalten und eine Haftung abzulehnen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf in dieser Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung. Für das mir entgegengebrachte Vertrauen möchte ich mich bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
11. Januar 2015 | 18:44
Der Ihrerseits eingefügte Link zur eBay-Auktion kann nicht angezeigt werden. Insofern habe ich meiner Antwort lediglich Ihre hier gemachten Angaben zugrunde gelegt.