Rückkehr nach Elternzeit in Teilzeit

18. Juni 2009 14:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Ich möchte nach 6 Jahren Elternzeit wieder arbeiten, allerdings zunächst für 1 Tag pro Woche, da ich einen sehr langen Arbeitsweg (100 km) und 2 Kinder (3 u. 6 Jahre) habe. Mein Arbeitgeber verlangt nun, daß ich mindestens 15 Stunden pro Woche arbeite und nennt betriebliche Gründe.Mein Arbeitgeber ist ein großer Versicherungskonzern, ich bin Volljuristin und könnte eine Tätigkeit ausüben, die auch an einem Tag erledigt werden kann.
Wie soll ich mich verhalten, auch im Hinblick auf eine Kündigung?
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (im folgenden abgekürzt TzBfG) haben Sie einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein wirksamer Antrag. Der Antrag muss ausdrückliche Angaben zum begehrten Umfang der Arbeitszeit enthalten (z.B. Reduzierung um 5 Stunden, Reduzierung auf 20 Stunden). Darüber hinaus müssen Sie konkret mitteilen, ab wann Sie in Teilzeit arbeiten wollen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit muss der Antrag zwar nicht zwingend enthalten. Allerdings sind Sie gut beraten, Ihrem Arbeitgeber auch insoweit ein Angebot zu unterbreiten, da er anderenfalls die Verteilung der Arbeitszeit in Ausübung seines Direktionsrechts vornehmen wird.

Die Verringerung der Arbeitszeit müssen Sie gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG spätestens drei Monate vor ihrem Beginn geltend machen.

Der Arbeitgeber kann den Verringerungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers zurückweisen, wenn dem Wunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegenstehen. Die betrieblichen Gründe müssen hinreichend gewichtig, d.h. rational nachvollziehbar sein. Ob betriebliche Gründe dem Verringerungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen, ist in drei Schritten zu prüfen:

Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann.

Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das objektive Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen.

Bei der Frage, ob betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen, kommt es allerdings nicht darauf an, aufgrund welcher privaten Motivation (z.B. Kinderbetreuung) der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten will. Kann der Arbeitgeber somit betriebliche Gründe anführen, besteht auch dann kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gründen auf die Herabsetzung seiner Arbeitszeit dringend angewiesen ist. Das Anliegen, ein Kind zu betreuen und gleichwohl den Kontakt zum Beruf nicht zu verlieren, wird gesetzlich nicht berücksichtigt. Das ist nur bei dem Verringerungsanspruch während, nicht aber bei dem Verringerungsanspruch nach der Elternzeit der Fall.

Abschließend bitte ich noch zu beachten, dass Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verlangen können, dass Ihre Arbeitszeit nur zeitlich befristet verringert wird. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur befristeten Arbeitszeitverringerung nicht vor. Hieraus folgt auch, dass Sie, sofern der Arbeitgeber Ihrem Teilzeitwunsch nachkommt, keinen Anspruch darauf haben, dass Ihre Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf den usprünglichen Umfang erhöht wird.

In der Hoffnung, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...