8. Februar 2012
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11:28
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bei dem Anspruch des Kunden wäre zu unterscheiden, ob dieser ein Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrechte geltend macht.
Ein Widerrufsrecht steht einem Verbraucher z.B. im Falle von Haustürgeschäften, oder bei Bestellungen per Internet/Telefon zu.
Wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist ausübt, dann kann er die Ware zurückgeben, selbst wenn er die Ware zur Prüfung ausgepackt und in Betrieb genommen hat. Dies hat unlängst der BGH in einer Entscheidung bekräftigt.
Handelt es sich allerdings um eine „normale" Bestellung, z.B. in einem Ladengeschäft, kommen wohl nur Gewährleistungsrechte des Kunden in Betracht.
Hierzu wäre Voraussetzung, daß der Kunde einen Sachmangel geltend machen kann.
Als Sachmangel könnte man den fehlenden Anschluß für Brauchwasser nur werten, wenn der Käufer aufgrund von Prospekten, Verkäuferangaben o.ä. sich darauf verlassen durfte, daß ein entsprechender Anschluß für Brauchwasser vorhanden ist. Ansonsten kommt kein Anspruch auf Gewährleistung in Betracht, wenn der Ofen einwandfrei funktioniert.
In beiden Fällen sehe ich allerdings keine Verpflichtung für Sie den alten Ofen auszubauen und einen neuen anzuschließen. Wenn der Kunde den Einbau selbst vorgenommen hat, obwohl Sie ihn vorher auf den fehlenden Anschluß hingewiesen haben, dann ist ihm wohl auch zuzumuten den Ofen wieder auszubauen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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