Rückgaberecht Mangel Zelt

| 29. August 2025 10:20 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


12:13
Guten Tag,

ich habe vor 2 Monaten ein Zweipersonenzelt bei einem Händler auf Amazon gekauft. Die Rückgabezeit waren 30 Tage. Ich habe nun Mängel nach Ablauf der 30 Tage festgestellt. Undichter Boden, kleiner Naht-/Stoffriss am Reißverschluss, Nähstichstellen mitten auf der Stoffbahn etc.
Nach Meldung antwortete uns der Verkäufer, dass das Zelt zum Hersteller geschickt wird und dieser dann darüber entscheidet, ob es repariert, ersetzt oder gutgeschrieben wird.

Meine Fragen:
1. Ich habe einen Kaufvertrag mit dem Händler - müsste daher nicht der Händler für den Ausgleich zuständig sein und nicht wie angegeben der Hersteller?

2. Muss ich als Käufer hinnehmen, was der Händler/Hersteller als Ausgleich entscheidet oder habe ich hier eine Wahlmöglichkeit? Mein Vertrauen ist nicht mehr gegeben und zu dieser Jahreszeit/Wetter habe ich auch keine Gelegenheit mehr, es entsprechend auszuprobieren.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
29. August 2025 | 11:03

Antwort

von


(1255)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: razermarquess@gmail.com
Guten Tag,

Sie haben mit dem Händler den Kaufvertrag geschlossen; rechtlich ist also der Händler Ihr Ansprechpartner und verantwortlich für die Mängelbeseitigung (Gewährleistung nach §§ 433, 434, 437, 439 BGB). Die 30-tägige Rückgabefrist des Verkäufers/Marktplatzes ist etwas anderes (Kulanz/Widerrufspolitik) und ändert nichts an Ihren gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die bei Neuwaren zwei Jahre laufen.

Der Händler kann zwar den Hersteller zur technischen Prüfung einschalten, er kann damit aber nicht seine eigene Verantwortung auf den Hersteller verlagern. Wenn der Händler das Zelt zum Hersteller schickt, ist das grundsätzlich zulässig, Sie behalten aber Ihre Ansprüche gegen den Händler; er muss das Ergebnis und die Abwicklung verantworten. Rechtlich steht Ihnen grundsätzlich zunächst Nacherfüllung zu, das heißt Reparatur oder Ersatzlieferung. Nach § 439 BGB können Sie die Art der Nacherfüllung wählen (Reparatur oder Austausch), allerdings darf der Händler die von Ihnen gewählte Art verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; in der Praxis bedeutet das: Sie können also zunächst Ersatzlieferung verlangen, insbesondere wenn Reparatur nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist.

Wenn die Nacherfüllung scheitert (z. B. mehrere erfolglose Reparaturversuche oder der Händler verweigert den Austausch unberechtigt), können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf gilt zugunsten des Käufers die vermutete Mangelfolge: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, so dass der Händler die Beweislast nicht sofort auf Sie schieben kann; nach diesen sechs Monaten müssen Sie als Käufer ggf. nachweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf bestand.

Praktisch empfehle ich Ihnen, den Mangel und Ihre Forderung schriftlich zu dokumentieren (Fotos, Beschreibung, Datum der Entdeckung) und dem Händler eine kurze, klare Frist zur Nacherfüllung zu setzen (z. B. zwei Wochen) mit der ausdrücklichen Bitte um Ersatzlieferung oder, falls Sie das nicht wollen, um Reparatur. Fordern Sie zugleich, dass eventuelle Rücksendekosten und Transportkosten vom Händler übernommen werden. Senden Sie das am besten per E-Mail (mit Lesebestätigung) und zusätzlich per Einschreiben/Rückschein oder zumindest per Nachweis, damit Sie Zugang und Fristwahrung belegen können. Reagiert der Händler nicht oder lehnt er unberechtigt ab, können Sie nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen; für die Durchsetzung bieten sich Verbraucherzentrale, Musterbriefe oder, falls notwendig, die Geltendmachung der Ansprüche über das Mahnverfahren an.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2025 | 11:52

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung/Antwort.
Leider habe ich jedoch nicht verstanden, ob ich ein Anrecht auf Geldrückgabe habe. Eine Reparatur der Fehler/Defekte ist in diesem Fall aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht machbar. Ein Ersatz nicht sinnvoll für mich - da ich das Zelt in dieser Saison nicht mehr testen kann. Eine Teilerstattung nützt bei einem undichten Zelt nichts. Habe ich daher einen Wahl/Anspruch auf Gelderstattung?
Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2025 | 12:13

Ja, Sie können unter den geschilderten Umständen Ihr Geld zurückverlangen.
Der normale Ablauf ist zwar „erst Nacherfüllung, dann Rücktritt", aber wenn Reparatur und Ersatz für Sie unzumutbar sind, können Sie den Rücktritt sofort erklären.

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 1. September 2025 | 20:58

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