Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Unter "Aufwendungen" sind in der Regel Investitionen oder Kosten zu verstehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks getätigt wurden. Dazu können Renovierungen, Modernisierungen oder andere wertsteigernde Maßnahmen gehören.
Aufwendungen sind typischerweise nicht der normale Unterhalt oder alltägliche Kosten, sondern größere Investitionen, die den Wert des Grundstücks und Hauses langfristig steigern oder erhalten. Kleinere Reparaturen oder der allgemeine Lebensunterhalt zählen in der Regel nicht dazu.
Noch vorhandene Wertsteigerungen: Dieser Ausdruck bedeutet, dass der Wertzuwachs des Hauses oder Grundstücks, der durch die Aufwendungen der Ehefrau entstanden ist, nur dann ersetzt wird, wenn er zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nachweislich vorhanden ist. Mit anderen Worten, falls eine Investition (z. B. eine Renovierung) den Marktwert des Hauses tatsächlich erhöht hat, könnte diese Wertsteigerung erstattet werden. Wenn die Wertsteigerung aufgrund äußerer Einflüsse oder Marktschwankungen nicht mehr vorhanden ist (z. B. durch einen sinkenden Immobilienmarkt), wird keine Entschädigung fällig.
Um die Entschädigung zu berechnen, müsste man den Wert des Grundstücks vor und nach den Aufwendungen vergleichen. Die Differenz, die auf die Aufwendungen zurückzuführen ist, wäre die Grundlage für die Entschädigung. Um mithin die Entschädigung zu berechnen, müssten die konkreten Aufwendungen Ihrer Ehefrau bekannt sein und der daraus resultierende Beitrag zur Wertsteigerung des Hauses. Da die notarielle Vereinbarung von „noch vorhandenen Wertsteigerungen" spricht, wird lediglich der Anteil erstattet, der noch zum Zeitpunkt der Rückübertragung als Wertzuwachs vorhanden ist.
Basierend auf den von Ihnen genannten Werten:
Marktwert des Hauses und Grundstücks: ca. 900.000–1.000.000 €
Wert des von Ihren Eltern geschenkten Grundstücks: 360.000 € (heutiger Wert)
Offene Kredite: 170.000 €
Um eine konkrete Entschädigungssumme zu ermitteln, ist es entscheidend zu wissen:
Welche konkreten Aufwendungen Ihre Ehefrau getätigt hat (z. B. Renovierungen, Erweiterungen etc.)
Inwiefern diese Aufwendungen zur Wertsteigerung des Hauses beigetragen haben
Ob und in welchem Umfang die Wertsteigerungen heute noch vorhanden sind.
Die genaue Entschädigung hängt von den spezifischen Aufwendungen und deren Beitrag zur Wertsteigerung ab. Ohne genaue Angaben zu den Aufwendungen und deren Einfluss auf den Wert ist eine präzise Berechnung - nicht einmal eine Schätzung - nicht möglich. Es wäre zielführend, ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen (m/w) erstellen zu lassen, um die genaue Wertsteigerung zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Grundstück wurde unbebaut übertragen und im Anschluss mit einem Einfamilienhaus bebaut. Dafür wurde gemeinsames Eigenkapital von 200.000€ eingesetzt und ein Kredit von 430.000€ aufgenommen. Zins und Tilgung wurden ca 2/3 von der Ehefrau geleistet, 1/3 ich.
Daneben wurde von beiden Seiten aus dem laufenden Einkommen Investitionen getätigt. Vielleicht können Sie daraus einen groben Schätzwert angeben.
Sehe ich das richtig, dass meine Frau in der Beweispflicht für ihre Ansprüche ist?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Um die Höhe der möglichen Entschädigung Ihrer Frau grob zu schätzen, müssten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Gemeinsames Eigenkapital: Das eingesetzte Eigenkapital von 200.000 € wurde von beiden Seiten eingebracht, daher steht jeder Partei theoretisch die Hälfte dieses Betrags zu, also 100.000 €.
Kreditrückzahlung: Sie haben erwähnt, dass der Kredit in Höhe von 430.000 € aufgenommen wurde und die Zins- und Tilgungszahlungen zu etwa 2/3 von Ihrer Frau und zu 1/3 von Ihnen geleistet wurden. Sollte der Kredit inzwischen teilweise oder ganz abbezahlt sein, müsste die genaue Tilgung beider Parteien ermittelt werden. Wenn beispielsweise 300.000 € abbezahlt wurden, hätte Ihre Frau etwa 200.000 € und Sie etwa 100.000 € geleistet. Die verbleibenden 170.000 € Schulden würden dann im Zuge der Aufteilung ebenfalls Berücksichtigung finden.
Wertsteigerung durch Investitionen: Da beide Seiten laufende Investitionen in das Haus getätigt haben, müsste ebenfalls geklärt werden, wie diese Investitionen im Einzelnen aufgeteilt sind und welche tatsächliche Wertsteigerung dadurch am Haus stattgefunden hat. Investitionen, die zu einer Steigerung des Marktwertes geführt haben, wären im Rahmen der „noch vorhandenen Wertsteigerung" zu berücksichtigen.
Grobe Schätzung:
Der aktuelle Marktwert des Hauses und Grundstücks liegt bei 900.000 bis 1.000.000 €.
Ihr gemeinsames Eigenkapital von 200.000 € wird zwischen Ihnen aufgeteilt. Wobei durch die beiderseitigen Schenkungen der Schwiegereltern und Ihrer Eltern als variable und u.U. auch jur. zu unterscheidende (!) Zuwendungen eine weitere Unschärfe in der groben Schätzung generieren. Die Rückzahlung des Kredits müsste entsprechend den geleisteten Anteilen berücksichtigt werden. Die Investitionen aus dem laufenden Einkommen, sofern sie nachgewiesen und den jeweiligen Parteien zugeordnet werden können, führen ebenfalls zu einem Ausgleich.
Beweispflicht:
Ja, Sie sehen das grundsätzlich richtig (wobei man, was die Schenkung der beiderseitigen Eltern angeht differenzieren müsste, s.o.) Ihre Frau muss im Scheidungsfall nachweisen, welche Investitionen sie in das Haus getätigt hat, die zu einer Wertsteigerung geführt haben. Insbesondere für Aufwendungen, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen, ist sie in der Beweispflicht, wenn sie einen Erstattungsanspruch geltend machen möchte. Es zu empfehlen, im Vorfeld alle Unterlagen über Investitionen und Kreditzahlungen sorgfältig zu prüfen.
Zusammengefasst kann ohne konkrete Details über die geleisteten Schenkungen, Investitionen und die Tilgung des Kredits nur eine grobe Schätzung unter Vorbehalt erfolgen. Wenn Ihre Frau die Mehrheit der Kreditzahlungen geleistet hat, könnte ihr im Verhältnis zu Ihnen ein größerer Anteil des verbleibenden Hauswertes zustehen, abzüglich der noch offenen Verbindlichkeiten.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt