Guten Tag,
zur Beruhigung vorab: Ich sehe für Ihren Arbeitgeber keine Möglichkeit, Gelder zurückzuverlangen. Wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Rechnungen drei Jahre lang gezahlt hat, ohne mit der Wimper zu zucken, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, daß die Rechnungen auch zutreffend waren und insbesondere Ihre Leistungen widerspiegeln. Zudem hätte Ihr Arbeitgeber, wenn er denn Zahlungen später zurückverlangen wollte, seine Leistung nur unter Vorbehalt abgeben müssen. Solange ein derartiger Vorbehalt nicht erwähnt ist, ist auch die Rückforderung ausgeschlossen.
Der -wenn auch mündlich vereinbarte- Inhalt Ihrer Leistungen ist auf monatlich 130 Stunden festgelegt worden.Dementsprechend können Sie auch verlangen, daß Sie für 130 Stunden bezahlt werden. Sie sollten vorsorglich Ihre Arbeitskraft anbieten. Wenn Ihr Arbeitgeber dann allein einen Leistungsumfang von fünf Stunden abfordert, können Sie dennoch die Vergütung für 130 Stunden verlangen.
Etwas undeutlich ist leider die Bezeichnung Ihres Vertragsverhältnisses. Sie selbst nennen sich selbständig -was nach meiner Erfahrung auch der üblichen Vertragsgestaltung entsprechen dürfte- , sprechen aber anschließend von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beides passt nicht zusammen, ändert aber nichts daran, daß die obigen Ausführungen auch dann zutreffend sind, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind. Dann wäre allerdings als Ort für eine streitige Auseinandersetzung nicht das Arbeitsgericht, sondern das ganz normale Zivilgericht zuständig.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
zur Beruhigung vorab: Ich sehe für Ihren Arbeitgeber keine Möglichkeit, Gelder zurückzuverlangen. Wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Rechnungen drei Jahre lang gezahlt hat, ohne mit der Wimper zu zucken, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, daß die Rechnungen auch zutreffend waren und insbesondere Ihre Leistungen widerspiegeln. Zudem hätte Ihr Arbeitgeber, wenn er denn Zahlungen später zurückverlangen wollte, seine Leistung nur unter Vorbehalt abgeben müssen. Solange ein derartiger Vorbehalt nicht erwähnt ist, ist auch die Rückforderung ausgeschlossen.
Der -wenn auch mündlich vereinbarte- Inhalt Ihrer Leistungen ist auf monatlich 130 Stunden festgelegt worden.Dementsprechend können Sie auch verlangen, daß Sie für 130 Stunden bezahlt werden. Sie sollten vorsorglich Ihre Arbeitskraft anbieten. Wenn Ihr Arbeitgeber dann allein einen Leistungsumfang von fünf Stunden abfordert, können Sie dennoch die Vergütung für 130 Stunden verlangen.
Etwas undeutlich ist leider die Bezeichnung Ihres Vertragsverhältnisses. Sie selbst nennen sich selbständig -was nach meiner Erfahrung auch der üblichen Vertragsgestaltung entsprechen dürfte- , sprechen aber anschließend von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beides passt nicht zusammen, ändert aber nichts daran, daß die obigen Ausführungen auch dann zutreffend sind, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind. Dann wäre allerdings als Ort für eine streitige Auseinandersetzung nicht das Arbeitsgericht, sondern das ganz normale Zivilgericht zuständig.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Rückfrage vom Fragesteller
15. April 2005 | 13:52
Hallo Herr Weiß,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis, welches ich hiermit aufkläre.
Ich arbeite auf freier Basis, also selbstständig, für den Verlag. Er fungiert also als Auftraggeber, wobei im Vertrag "etwa 100 Stunden, bei Bedarf mehr" geschrieben sind.
Vielen Dank für die erleichternden Informationen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. April 2005 | 14:03
Guten Tag,
danke für die Klarstellung. Ich hatte Ihnen ja bereits dargelegt, daß meine Ausführungen auch dann gelten, wenn Sie wie erwartet nicht als Arbeitnehmer tätig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß