Rückforderung zu Unrecht gezahlter Betriebskosten

| 6. September 2006 17:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


06:57
Guten Tag,
in meinem Mietvertrag ist bei den Betriebskosten die Position Wasserversorgung und Entwässerung nicht vereinbart, weil ich die Abrechnung vom Wasserwerk selbst erhalten und beglichen habe. Nachdem im Reihenhaus ein Hauptwasserzähler durch das Wasserwerk eingebaut wurde, gingen die Abrechnungen an den Vermieter, der dann die Kosten anhand der einzelnen Wasserzähler umlegte.
Eine Änderung bzw. Ergänzung des Mietvertrages hat es nie gegeben. Nach einem Hinweis meinerseits drohte mir der Vermieter bei Nichtzahlung mit dem Absperren des Wassers.
Bin ich zur Zahlung dieser Kosten rechtlich verpflichtet und wenn nein, kann ich die bereits über 7 Jahre gezahlten Kosten zurückfordern?

6. September 2006 | 18:15

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),



sofern Sie nach Ihrer Schilderung weiter direkt an den Versorger zahlen, müssen Sie natürlich nicht nochmals an den Vermieter zahlen.

Die dann an den Vermieter zuviel gezahlten Kosten können Sie von diesem zurückfordern.

Dabei gilt aber zu beachten, das für der Rückforderungsanspruch die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, so dass Sie dann nur noch diese Ansprüche geltend machen könnten.

Da in dem Vertrag diese Positionen nach Ihrer Schilderung nicht aufgeführt sind, müssen die diese nicht zahlen; mit der Grundmiete gelten diese als abgegolten (LG Köln WuM 88, 307; LG Stuttgart WuM 74, 256), so dass auch bei Nichtzahlung direkt an den Versorger hier nach Ihrer Darstellung der Vermieter keinen Anspruch hat.

Daher hat Ihr Vermieter auch keine rechtliche Handhabe, das Wasser abzusperren; macht er es dennoch, könnten Sie mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen.


ABER: Dazu sollten Sie vorab bitte nochmals den Mietvertrag genaustens durchlesen, da diese Positionen ggfs. an anderer Stelle doch durch entsprechende Klauseln vertraglich geregelt sind.

Um dieses abschließend beantworten zu können, bedarf es der Einsicht und Prüfung des Vertrages in seiner Gesamtheit, was so in diesem Forum nicht geboten werden kann. Daher sollten Sie die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt noch ergänzend unbedingt vornehmen lassen; dieses könnte selbstverständlich auch durch unser Büro erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2006 | 20:19

Sehr geehrter Herr Bohle,

ich habe seit dem Einbau des Hauptwasserzählers nur noch an den Vermieter gezahlt, da ich ja dann keine Rechnungen mehr vom Versorger bekam.
Im § 6 des Mietvertrags ( Sammelheizung und Warmwasserversorgung) ist vermerkt, dass bei Bestehen einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den umlegbaren Betriebskosten zählen. Wir haben Erdgas und rechnen selbst mit dem Versorger ab. Der Warmwasserverbrauch ist allerdings nicht ermittelbar.
Mit freundlichen Grüßen und Dank für Ihre Auskunft

eine dankbare Rechtsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2006 | 06:57

Sehr geehrte Ratsuchende,


dann aber ist - entgegen Ihrer Eingangsfrage - doch etwas im Mietvertrag geregelt, so dass die Abgeltung mit der Grundmiete wohl dann nicht mehr in Betracht kommt. Bitte lassen Sie den Vertrag genaustens überprüfen!

Der Wasserverbrauch wird dann über die "einzelnen Wasserzähler" zu ermitteln sein, wobei die Erwärmung über Erdgas dann von diesem Versorger mitabgerechnet wird.

Bei dieser -geänderten- Sachlage, die von der Eingangsfrage doch ziemlich abweicht) sollten Sie dann (vorbehaltlich einer
genaueren Prüfung des Vertrages) Zahlungen leisten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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