Rückforderung Kindergeld im Ausland rechtens?

| 29. September 2025 16:46 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag
Wir sind im Herbst 2022 nach Griechenland ausgewandert, meine Frau hat noch für ein paar Monate remote für ihren deutschen Arbeitgeber gearbeitet und die Beschäftigung dann beendet und eine Tätigkeit bei einem griechischen Arbeitgeber aufgenommen. Sämtliche Vorgänge wurden der Kindergeldkasse nachweislich (Quittung per E-Mail) gemeldet. Nach unserem Hinweis samt offizieller Bestätigung, dass unser Sohn erst nach 5 Jahren Aufenthalt in GR kindergeldberrchtigt ist, wurde das Kindergeld weiter gezahlt, ohne gesonderten Bescheid.
Nun fordert die Kindergeldkasse Bayern 5.250€ zurück mit der Begründung, die Festsetzung sei nach P. 70.2 EStG
und P.70.2 Abgabenordnung aufzuheben.
Die Frage ist nun, wie das sein kann, haben wir doch wahrheitsgemäß alle Angaben gemacht, auf deren Grundlage die Kasse entschied, das Kindergeld weiter zu zahlen.
Natürlich mussten wir uns darauf verlassen, dass unserem Sohn das Geld rechtmäßig ausgezahlt wurde und wir es für seine Kita-Betreuung investieren können. Kann es wirklich sein, dass das Geld entgegen deren eigenem Entscheid zurückgefordert werden kann?
29. September 2025 | 19:43

Antwort

von


(20)
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Guten Abend,
gerne lasse ich Ihnen unter Bezugnahme auf den geschilderten Sachverhalt Ihnen meine rechtliche Einschätzung zukommen.
Sie sollten gegen den Bescheid, mit dem Sie zur Rückzahlung aufgefordert worden sind, fristgerecht Einspruch bei der Familienkasse einreichen. Fraglich ist bereits, ob der Anspruch tatsächlich entfallen ist. Ein Wegzug aus Deutschland kann den Kindergeldanspruch beenden, insbesondere wenn im neuen Wohnsitzland vergleichbare Leistungen bezogen werden, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall gewesen ist bzw. erst nach einem Aufenthalt von 5 Jahren erfolgen kann. Also lag bislang kein Leistungsbezug vor. Daher liegt auch kein doppelter Leistungsbezug vor.
Die zentrale Vorschrift für eine Aufhebung der ehemals getroffenen Entscheidung ist der von Ihnen bereits erwähnte § 70 Abs.2 S. 1 EStG. Die Aufhebung wirkt üblicherweise ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Wie ich bereits erwähnt habe, ist es fraglich, ob überhaupt Umstände eingetreten sind, die als wesentliche Änderung i.S.d. Vorschrift verstanden werden können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie von Beginn an offensichtlich sämtliche, für die Weiterbewilligung relevanten Informationen weitergeleitet haben und hierzu auch Nachweise vorlegen können. Diese sind extrem wichtig für die zweite Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung, welche in Ausnahmefällen zu prüfen ist und zwar dann, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, § 227 AO.
Ein Erlass kommt in Betracht wenn die Familienkasse selbst eine Schuld/Mitschuld an der Überzahlung trägt, etwa durch fehlerhafte Beratung oder Nichtberücksichtigung bekannter Tatsachen (sachliche Billigkeitsgründe). Ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, bestätigt vom BFH, hat gezeigt, dass eine unterlassene interne Prüfung durch die Familienkasse dazu führen kann, dass ein Erlass der Rückforderung die einzig ermessensgerechte Entscheidung ist, sog. Ermessensreduzierung auf Null.

Sie sollten also bei der Begründung des Einspruchs auf beide Gründe hinweisen und sich ggf. durch eine Anwaltskanzlei im weiteren Verfahren vertreten lassen, da die Angelegenheit doch ziemlich komplex erscheint.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen abschließend beantworten. Für den Fall, dass Sie noch eine weitere Nachfrage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption bei mir melden.

Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2025 | 10:44

Guten Tag, Frau Schmauch
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wir verstehen Ihre Einschätzung so, dass durchaus ein Kindergeld-Anspruch wie in unserem Fall bestehen könnte, auch wenn meine Frau nicht mehr in Deutschland angestellt und somit voll steuerpflichtig war, da wir in GR noch auf Jahre zu keinerlei vergleichbarer Leistung berechtigt sind? Und die Tatsache, dass die Zahlungen darüber hinaus vorgenommen wurde, könnte als ein Hinweis darauf zu werten sein?
Bitte entschuldigen Sie, wenn wir da nachfragen, doch bisland haben wir vielerlei widersprüchliche Informationen zu der Frage gelesen, weshalb wir uns ja auch auf die Expertise der Sachbearbeiter und die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen haben.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2025 | 09:25

Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sie haben meine Ausführungen genau richtig verstanden. Es geht einerseits darum, dass Sie keine weiteren Leistungen bezogen haben und andererseits hat die Familienkasse trotz genauer Kenntnis der Umstände weiterhin das Kindergeld überwiesen.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, gegen die Entscheidung vorzugehen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2025 | 12:01

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