Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Für eine Rückforderung sehe ich keine Anspruchsgrundlage. Grober Undank wäre beispielsweise gegeben bei einer Gefährdung des Lebens, der Erstattung einer ungerechtfertigten Strafanzeige etc.
Ich rate Ihnen aber dringend eine Regelung hinsichtlich des Unterhalts Ihrer Tochter zu treffen. Zweckmäßigerweise sollte dies im Rahmen des bereits angestrengten Prozesses geschehen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Für eine Rückforderung sehe ich keine Anspruchsgrundlage. Grober Undank wäre beispielsweise gegeben bei einer Gefährdung des Lebens, der Erstattung einer ungerechtfertigten Strafanzeige etc.
Ich rate Ihnen aber dringend eine Regelung hinsichtlich des Unterhalts Ihrer Tochter zu treffen. Zweckmäßigerweise sollte dies im Rahmen des bereits angestrengten Prozesses geschehen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
5. März 2009 | 21:06
Die UNterhaltsklage hat sie bereits eingereicht und auch sonst noch
so einiges. Dass ich weiter das Fahrzeug wie auch ihr Handy finanziere scheint sie auch nicht zu stören. Sie will einfach immer nur noch mehr.
Sie nannte mich und ihre 12jährige Schwester "asoziales Pack"
Reicht das nicht als grober Undank ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. März 2009 | 04:55
Sehr geehrter Fragesteller,
allein die Tatsache, dass eine Klage erhoben wird mit möglicherweise unberechtigten Forderung erfüllt nicht den Tatbestand des groben Undanks, auch nicht die Beleidigung.
Es tut mir leid Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin