Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Tatsächlich gilt bei der Anrechnung von Einkommen das Zuflussprinzip. Dies wurde u. a. auch durch das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt, z. B. in den Beschlüssen B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R.
Eine gesetzliche Definition, wann Einkommen zufließt, findet sich in § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Danach liegt ein Zufluss in dem Zeitpunkt vor, in welchem Sie über das Geld wirtschaftlich verfügen können. Wenn also eine Wertstellung erst am 1. des Folgemonats erfolgt ist, konnten Sie auch erst am 1. des Folgemonats über das Geld verfügen. Es liegt dann kein Zufluss im Februar vor mit der Folge, dass eine Rückforderung für den Monat Februar gemäß § 48 SGB X rechtswidrig ist.
Ihr Widerspruch hat deshalb gute Erfolgsausichten, wenn nicht noch besondere Umstände vorliegen sollten, die Sie nicht mitgeteilt haben. Sie sollten deshalb im Widerspruchsverfahren auf die genannten Punkte ggf. noch ergänzend hinweisen und im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend klar beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Tatsächlich gilt bei der Anrechnung von Einkommen das Zuflussprinzip. Dies wurde u. a. auch durch das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt, z. B. in den Beschlüssen B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R.
Eine gesetzliche Definition, wann Einkommen zufließt, findet sich in § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Danach liegt ein Zufluss in dem Zeitpunkt vor, in welchem Sie über das Geld wirtschaftlich verfügen können. Wenn also eine Wertstellung erst am 1. des Folgemonats erfolgt ist, konnten Sie auch erst am 1. des Folgemonats über das Geld verfügen. Es liegt dann kein Zufluss im Februar vor mit der Folge, dass eine Rückforderung für den Monat Februar gemäß § 48 SGB X rechtswidrig ist.
Ihr Widerspruch hat deshalb gute Erfolgsausichten, wenn nicht noch besondere Umstände vorliegen sollten, die Sie nicht mitgeteilt haben. Sie sollten deshalb im Widerspruchsverfahren auf die genannten Punkte ggf. noch ergänzend hinweisen und im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend klar beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
20. Oktober 2011 | 18:28
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Das hilft mir weiter.
Eine Frage zum besseren Verständnis: wie sieht es mit der Beweispflicht aus ?
Auf dem Kontoauszug steht das Datum: 28.02.2011. Ich kann ja nicht nachweisen, dass das Geld nicht am diesen Tag, sondern erst am nächsten Tag verfügbar war.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Oktober 2011 | 10:01
Das müsste sich eigentlich auch dem Kontoauszug ergeben. Meist ist eine Spalte "Wertstellung" enthalten. Diese beinhaltet das Datum, ab das Geld tatsächlich verfügbar ist.
Sollte Ihr Kontoauszug dies nicht enthalten, müssten Sie sich eine schriftliche Bestätigung der Bank geben lassen, wann tatsächlich das Geld auf Ihrem Konto verfügbar war.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt