28. März 2019
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21:54
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Rückauflassungsvormerkung ist eine Sicherung für den Übertragenden. So wie ich es verstehe, würde die Vormerkung unter die Bedingung der Veräußerung oder Beleihung gestellt. Durch Ihren Tod würde die Immobilie nicht veräußert sondern Kraft Gesetz auf Ihrem Sohn übergehen. Eine Nutzung der Rückübertragung wäre dann nicht möglich. Ihr Sohn würde allerdings mit den gleichen Beschränkungen belastet werden.
Durch die von Ihnen aufgeführte Veränderung der Erbfolge würde Ihr Sohn schlechter gestellt. Er würde nicht ein Haus (das er zunächst nicht verwerten kann) erwerben, sondern lediglich einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Hauswertes. Schlägt Ihre Mutter das Erbe aus, löscht dies nicht die Vormerkung da es sich hierbei um eine dingliche Belastung handelt die nicht von der erbrechtlichen Betrachtung abhängig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt