23. Oktober 2017
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18:37
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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ich bedaure sehr mitteilen zu müssen, dass ohne Zustimmung der Bank eine endgültige Regelung morgen nicht möglich sein wird. Ich empfehle Ihnen daher, den Autohändler um Terminsverschiebung zu bitten, bis Sie auch eine Zustimmung der Bank erhalten.
Dies darf ich Ihnen gerne wie folgt erläutern:
Bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag handelt es sich um verbundene Geschäfte im Sinne des § 359 BGB. Im Fall eines erfolgreichen Rücktritts müssten sie auch auf das Darlehen nichts mehr zahlen. In Ihrem Fall ist es aber so, dass der Mangel an der Kederleiste bei Kaufabschluss wohl unstreitig vorhanden, aber auch für den Verkäufer nicht erkennbar war. Dieser dürfte daher wie Sie zutreffend ausführen nur Nacherfüllung schulden. Die übrigen Nachbesserungsarbeiten haben sich auf andere Mängel bezogen, so dass man auch nicht argumentieren kann, die Nacherfüllung sei bereits fehlgeschlagen.
Den Kaufvertrag können Sie natürlich im Einvernehmen mit dem Verkäufer auch ohne Rücktrittsgrund aufheben. Allerdings gibt es in diesem Fall nicht eine § 359 BGB vergleichbare Vorschrift, wonach auch der Darlehensvertrag erledigt ist. Aus diesem Grund benötigen Sie die Zustimmung der Bank.
Sie können daher mit dem Autohändler morgen nur vereinbaren, dass er mit der Bank über die Aufhebung des Darlehens verhandelt. Aus diesem Grund will er ja auch die Auflösungsvollmacht mitbringen. Stimmt die Bank nicht zu, können Sie nur neben der Aufhebung des Kaufvertrag die Freistellung von den Darlehensraten verlangen. Geht der Autohändler während der Laufzeit des Darlehens, die ja vermutlich noch einige Jahre dauern wird, in die Insolvenz, müssen Sie die Bank wieder bezahlen.
Sie geben zudem mit dem Wohnwagen das Beweismittel und einen sicherlich noch vorhandenen Restwert aus den Händen. Auch aus diesem Grund kann ich Ihnen nur empfehlen, den Termin zu verschieben und die Antwort der Bank abzuwarten.
Wenn Sie gleichwohl den Termin morgen durchführen möchten, achten Sie bitte darauf, dass der Händler sich verpflichtet, Sie gegenüber den Verbindlichkeiten gegenüber der... Bank aus dem Darlehensvertrag Nr... freizustellen, wenn dieser nicht aufgelöst werden kann. Achten Sie auch darauf, dass er sich verpflichtet, Ihnen die anteiligen Kosten für den Abschluss des Darlehens und die Schuldzinsen, die bei einem Rücktritt üblicherweise nicht erstattet werden, zurück zu erstatten, wenn er sich hierzu bereit erklärt.
Im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs machen Sie am Besten Fotos in Anwesenheit eines Zeugen, der nicht Vertragspartei ist, und der zudem auch ein Protokoll schreiben sollte. Hinsichtlich der Abmeldung ist es natürlich am Sichersten, wenn Sie diese selbst vornehmen. Alternativ wäre es möglich, dass Sie den Händler verpflichten, Ihnen Unterlagen über die am Folgetag erfolgte Abmeldung schicken zu lassen Sie sind dann natürlich erst einmal auf Vertragserfüllung seinerseits angewiesen.
Üblich ist es auch bei einem Rücktritt, Nutzungsersatz für gefahrenen Kilometer zu verlangen. Wenn der Händler dies nicht tut, ist dies natürlich gut für Sie.
Abschließend aber nochmals meine dringende Empfehlung, auf die Antwort der Bank zu warten. Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht