27. August 2013
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23:22
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, dafür zu sorgen, dass die Abwasserrohre sich in einem funktionsfähigen Zustand befinden. Daher ist er auch für die Beseitigung einer Rohrverstopfung verantwortlich. Der Vermieter kann die Beseitigungskosten vom Mieter nur verlangen, wenn der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht hat (z.B. Toilettenverstopfung durch heruntergespülte Windeln, Binden etc.). Hierfür trägt aber der Vermieter die Beweislast. Baden und Duschen gehört dagegen zur vertragsgemäßen Nutzung – wenn hierdurch die Verstopfung (mit-)verursacht wurde, trifft den Mieter kein Verschulden und der Vermieter muss die Reinigung bezahlen.
Im Streitfall wird der Mitarbeiter der Sanitärfirma bezeugen können, dass das Wasser nicht mehr ablief und daher eine Rohrreinigung notwendig war. Wenn Ihre Vermieterin Ihnen aber nicht nachweisen kann, dass die Verstopfung durch Ihr Verschulden eingetreten ist, kann sie auch keine Übernahme der Rechnung verlangen. Daher sollten Sie es ablehnen, die Kosten zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking