Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat gibt es nur die Möglichkeit, dass entweder über die Gebäudeversicherung oder über die Hausratsversicherung abzuwickeln, zur Not auch über eine Privathaftpflichtversicherung, was aber genau geprüft werden müsste.
Normalerweise ist eine Leitungswasserschadensversicherung über die Gebäudeversicherung innerhalb der WEG abgedeckt, was Sie nochmals unbedingt mit dem Verwalter abklären sollten.
Ansonsten kann sich letzterer insbesondere schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn das nicht mit abgeschlossen wurde.
Neben der Schadensverursachung und der Verantwortlichkeit von Ihnen dazu ist zu klären, was Umfang der jeweiligen Versicherung ist.
So wie ich es verstehe, ist aber nicht nur Ihr Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum betroffen, sodass es dazu kommen kann, dass eventuell verschiedene Versicherungen eingreifen.
Die private Haftpflichtversicherung kommt nämlich für Schäden auf, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber Dritten, Nachbarn und anderen Wohnungseigentümern verursachen. Wenn beispielsweise Wasser die darunterliegende Wohnung sickert, dann zahlt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung die Reparaturarbeiten beim Nachbarn. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass Sie Ihre Wasseranschlüsse regelmäßig kontrollieren und nicht grob fahrlässig einen Wasserschaden verursacht haben.
Wenn aber nur das Gemeinschaftseigentum und ihre Wohnung betroffen ist, was einen Wasserschaden an Wohnung oder Gebäude betrifft, so erstattet das die Wohngebäudeversicherung der WEG.
Deshalb habe ich eine Frage:
Der unter Ihrer Wohnung liegende Kellerraum, ist das Gemeinschafts-oder Sondereigentum eines Eigentümers? Danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage ansonsten verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
"So wie ich es verstehe, ist aber nicht nur Ihr Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum betroffen, sodass es dazu kommen kann, dass eventuell verschiedene Versicherungen eingreifen."
Ja, so ist es. Meine Wohnung (Sondereigentum) und der Kellerraum mit Heizung (somit Gemeinschaftseigentum) sind betroffen.
"Wenn aber nur das Gemeinschaftseigentum und ihre Wohnung betroffen ist, was einen Wasserschaden an Wohnung oder Gebäude betrifft, so erstattet das die Wohngebäudeversicherung der WEG."
Wie in meiner Frage erwähnt, gibt es diese nicht und das ist allen Miteigentümern bekannt.
"...zahlt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung die Reparaturarbeiten beim Nachbarn. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass Sie Ihre Wasseranschlüsse regelmäßig kontrollieren und nicht grob fahrlässig einen Wasserschaden verursacht haben."
Meine Angaben: ...der Ausgang der Leitung in meiner Küche war anscheinend nicht korrekt abgedichtet, was wiederum zur Folge hatte, dass das Wasser in meiner Wohnung herausgedrückt wurde, nach unten in den Keller tropfte.....
Wer haftet für welche Kosten unter diesen Umständen? Ich habe die Verstopfung nicht verursacht, inwiefern hafte ich für welche Kosten? Habe ich grob fahrlässig gehandelt?
Bitte fokussieren Sie Ihre Antwort auf die Haftungs- bzw Kostenfrage und weniger auf die Versicherungen, da ich deren Entscheidungen nicht beeinflussen kann. Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Zur Haftungs- beziehungsweise Kostenfrage ist zu sagen, dass Schadensersatz hinsichtlich sämtlicher entstandenen beziehungsweise entstehender Schäden zu leisten wäre, da dieses dem Schadensersatzregeln nach dem §§ 249 ff. BGB
entspricht.
Allerdings ist der Geschädigte auch gehalten, den Schaden nach Möglichkeit unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu mindern, sogenannte Schadensminderungspflicht.
Dass Sie hier grob fahrlässig gehandelt haben, kann ich nicht erkennen. Das würde bedeuten, dass Sie das außer Acht gelassen hätten (auch durch ein Unterlassen möglich), was jeden in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen und eine grobe Pflichtverletzung hinsichtlich der Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt vorliegen würde.
Das kann zum Beispiel dadurch entstehen, dass man es unterlassen hat, Leitungen zu kontrollieren.
Wenn Ihnen aber oder anderen nichts derartiges aufgefallen ist, dass zum Beispiel Wasser austrat , kann es auch ein Konstruktionsfehler hinsichtlich der Abdichtung etc. sein oder eine nicht ordnungsgemäße Anbringung der Abdichtung. Dann stellt sich die Frage, ob Ihnen überhaupt Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Vor diesem Hintergrund sollte aller Voraussicht nach eine Versicherung die Sache übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage ansonsten verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg