4. Mai 2020
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12:24
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Sie brauchen von der Riesterrente nichts abführen. Während der Wohhlverhaltensperiode sind gemäß § 295 Absatz 1 Nr. 2 sind nur noch Erbschaften oder auf Erbrecht beruhende Vermögenszuwächse hälftig abzuführen. Andere Zahlungen werden nicht erfasst:
[quote]Insolvenzordnung (InsO) - § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
[b]2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;[/b]
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. [/quote]
Weiterhin hat der BGH zum Thema Riesterrente erst kürzlich entschieden, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht pfändbar sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017, Az.: IX ZR 21/17) . Der Pfändungsschutz besteht dann, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, bereits ein Zulagenantrag für gestellt wurde und auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen.
Aus obigen Gründen können Sie daher die Auszahlungsssumme behalten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein3 schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke