Riester-Rente kündigen bei Privatinsolvenz

| 4. Mai 2020 11:54 |
Preis: 50,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich musste 2015 Privatinsolvenz anmelden, momentan befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase. Da ich dringend Geld für Umzug und Möbel brauche, möchte ich meine private Altersvorsorge (Riester-Rente bei Targo Versicherung) kündigen. Meine Befürchtung ist, dass der Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wird. Darf ich das Geld von der Versicherung behalten bzw. an mich auszahlen lassen oder ist es pfändbar?
4. Mai 2020 | 12:24

Antwort

von


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Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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Sehr geehrter Fragestellerin,

Sie brauchen von der Riesterrente nichts abführen. Während der Wohhlverhaltensperiode sind gemäß § 295 Absatz 1 Nr. 2 sind nur noch Erbschaften oder auf Erbrecht beruhende Vermögenszuwächse hälftig abzuführen. Andere Zahlungen werden nicht erfasst:

[quote]Insolvenzordnung (InsO) - § 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
[b]2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;[/b]
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. [/quote]

Weiterhin hat der BGH zum Thema Riesterrente erst kürzlich entschieden, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht pfändbar sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017, Az.: IX ZR 21/17) . Der Pfändungsschutz besteht dann, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, bereits ein Zulagenantrag für gestellt wurde und auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen.

Aus obigen Gründen können Sie daher die Auszahlungsssumme behalten.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein3 schöne Woche.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Fabian Fricke








Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2020 | 12:58

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"Sehr geehrter Herr RA Fricke,
Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort! Ich habe sehr gehofft, dass ich das Geld, das ich eingezahlt habe auch behalten darf. Das ist für mich sehr wichtig, weil ich gar keine andere Möglichkeit habe, den Umzug zu finanzieren. Durch Ihre Rechtsberatung fühle ich mich sicher, Sie haben mir sehr geholfen.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2020
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Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort! Ich habe sehr gehofft, dass ich das Geld, das ich eingezahlt habe auch behalten darf. Das ist für mich sehr wichtig, weil ich gar keine andere Möglichkeit habe, den Umzug zu finanzieren. Durch Ihre Rechtsberatung fühle ich mich sicher, Sie haben mir sehr geholfen.
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