Richtige Bauausführung Feuerschutztür?

| 20. Oktober 2006 08:04 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben uns ein Einfamilienhaus mit Garage bauen lassen.Von der Garage aus,gibt es einen direkten Zugang durch eine Feuerschutztür (FW30)ins Haus. Diese Feuerschutztür ist im Garagenbereich mit Zementputz eingeputzt,aber im Wohnbereich(HWR)nur mit Gibsputz! Ist das baulicher seits richtig ausgeführt innen Gibsputz zu verwenden um den Sinn und Zweck einer Feuerschutztür zu gewähleisten??
20. Oktober 2006 | 08:50

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Die Anforderung für entsprechende Brandschutzanlagen richtet sich nach § 14 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Hinsichtlich der Brandwände zwischen Wohnhaus und Garage handelt es sich um zwei Gebäudeteile, die mit einem entsprechendem Brandschutz zu versehene sind.

Brandschutzwände sind dabie Wandkonstruktionen aus nichtbrennbaren Materialien; z.B. nichttragende Trennwände mit beidseitiger Feuerschutzbeplankung aus Gipskartonplatten. Die Ausführung der Konstruktion (F30) lässt auf eine feuerhemmende Brandschutzwand schließen. Die Feuschutzbeplankung ist beidseitig anzubringen, wobei dies auch mit Gipskartonplatten erfolgen kann

Eine solche feuerhemmende Brandwand ist gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsBO für ein Einfamilienhaus ausreichend. Als innere Brandwand ist diese entsprechend beidseitig feuerhemmend einzurichten, um jeweils das übergreifen des Brandes auf das andere Gebäudeteil zu verhindern.

Soweit die Wand hausseitig mit Gipsputz versehen ist, ist dies ausreichend, wenn der verwendete Gipsputz entsprechend feuerhemmend ist. Die Brandschutztür als Öffnung in der Brandschutzmauer muß dabei ebenfalls feuerhemmend sein, was durch die Bezeichnung FW 30 gewährleistet ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste Übersicht verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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