20. Oktober 2006
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08:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Anforderung für entsprechende Brandschutzanlagen richtet sich nach § 14 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Hinsichtlich der Brandwände zwischen Wohnhaus und Garage handelt es sich um zwei Gebäudeteile, die mit einem entsprechendem Brandschutz zu versehene sind.
Brandschutzwände sind dabie Wandkonstruktionen aus nichtbrennbaren Materialien; z.B. nichttragende Trennwände mit beidseitiger Feuerschutzbeplankung aus Gipskartonplatten. Die Ausführung der Konstruktion (F30) lässt auf eine feuerhemmende Brandschutzwand schließen. Die Feuschutzbeplankung ist beidseitig anzubringen, wobei dies auch mit Gipskartonplatten erfolgen kann
Eine solche feuerhemmende Brandwand ist gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsBO für ein Einfamilienhaus ausreichend. Als innere Brandwand ist diese entsprechend beidseitig feuerhemmend einzurichten, um jeweils das übergreifen des Brandes auf das andere Gebäudeteil zu verhindern.
Soweit die Wand hausseitig mit Gipsputz versehen ist, ist dies ausreichend, wenn der verwendete Gipsputz entsprechend feuerhemmend ist. Die Brandschutztür als Öffnung in der Brandschutzmauer muß dabei ebenfalls feuerhemmend sein, was durch die Bezeichnung FW 30 gewährleistet ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste Übersicht verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA