Sie haben gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen: Zunächst gegen § 267 StGB - http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html - Urkundenfälschung, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist.
Sollten Sie das Rezept bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgerechnet haben, so wäre Betrug § 263 StgB http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html - gegeben, welches denselben Strafrahmen hat.
Tavor zählt zu den Benzodiazepinen und enthält den Wirkstoff Lorazepam, weswegen weiterhin ein Verstoss gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG http://www.gesetze.2me.net/btmg/btmg0030.htm - vorliegt - ebenfalls mit Geldstrafe oder Haft bis zu 5 Jahren bedroht.
Sie sollten mit einer erheblichen Geldstrafe oder einer Haftstrafe rechnen, die, da Sie nach Ihren Angaben nicht vorbestraft sind, voraussichtlich zur Bewährung ausgesetzt wird. Allerdings können sowohl strafverschärfende wie strafmildernde Umstände gegeben sein, was mangels näherer Kenntnis der Umstände des Falles derzeit nicht beurteilt werden kann.
Möglicherweise bekommen Sie einen Pflichtverteidiger - wahrscheinlich erscheint dies nach den von Ihnen geschilderten Umständen allerdings nicht. Allerdings kann anwaltlicherseits versucht werden die Pflichtverteidigung zu erlangen, u.a. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.
Ich rate ihnen allerdings dringend sich anwaltlich vertreten zu lassen. Insbesondere dem Umstand, dass Tavor ein erhebliches Suchtpotential hat, dass in Ihrem Fall durch langandauernde Verschreibung auf legale Weise ausgebildet wurde, und dass Einfluss auf die Steuerungs- und damit auf die Schuldfähigkeit hat wird sonst regelmäßig zuwenig Aufmerksamkeit eingeräumt. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann auch Akteneinsicht nehmen, was für die Vorbereitung des Starfverfahrens bedeutsam ist.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
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Was heisst das??
Muss ich Wohnung u. Arbeit schon kündigen??
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
"Was heisst das??
Muss ich Wohnung u. Arbeit schon kündigen??"
Auf gar keinen Fall. Es sind zwar nicht ''Peanuts'', wegen derer Sie voraussichtlich angeklagt werden, aber da Sie ohne Vorstrafen sind darf man schon mit einer Geldstrafe, oder wenn Haftstrafe, dann auf Bewährung, rechnen. Es gibt in dieser Situation keinen Grund, den Kopf in den Sand zu stecken und zu resignieren. Insbesondere mit anwaltlicher Hilfe sollten Sie mit einem ''blauen Auge'' davon kommen. Gerade darauf, dass Sie, wie ich der Nachfrage entnehme, Arbeit haben, wird das Gericht Rücksicht nehmen.
Ich unterstelle bei meiner Antwort allerdings, dass Sie nicht gewerbsmäßig gehandelt haben, sprich: die Rezepte nur für den Eigenbedarf verwendet haben und nicht damit Handel getrieben haben.
Sollten diesbezüglich noch Fragen offen sein, so senden Sie mir eine kurze Mail.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
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