Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn der Name eines Restaurant den Nachnamen des Inhabers trägt und dieser Name mit dem Namen einer (älteren) Restaurantkette übereinstimmt, ergibt sich hieraus eine namensrechtliche Kollision. Ist die Bezeichnung der Franchise-Kette als Marke eingetragen, würden zudem Namens- und Markenrecht kollidieren. Es stellt sich also die Frage, wer von wem die Unterlassung der Namensnutzung fordern kann, oder ob beide Restaurantbetreiber den selben Namen nutzen dürfen.
Grundsätzlich darf jede Person unter Ihrem bürgerlichen Namen geschäftlich auftreten, also auch ein Restaurant unter dem eigenen Nachnamen betreiben. Andere Restaurantbetreiber, die den selben Namen verwenden, müssten dies hinnehmen.
Etwas anderes würde in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann gelten, wenn die ältere Restaurantkette einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, der es angemessen erscheinen lässt, dass andere Restaurantbetreiber, mit demselben Nachnamen, ein weiteres Unterscheidungsmerkmal, z.B. Ihren Vornamen, dem Namen des Restaurants hinzufügen. Hiervon wäre z.B. auszugehen, wenn der betreffende Nachname mit dem Namen einer weltweit bekannten Schnellrestaurantkette übereinstimmt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn der Name eines Restaurant den Nachnamen des Inhabers trägt und dieser Name mit dem Namen einer (älteren) Restaurantkette übereinstimmt, ergibt sich hieraus eine namensrechtliche Kollision. Ist die Bezeichnung der Franchise-Kette als Marke eingetragen, würden zudem Namens- und Markenrecht kollidieren. Es stellt sich also die Frage, wer von wem die Unterlassung der Namensnutzung fordern kann, oder ob beide Restaurantbetreiber den selben Namen nutzen dürfen.
Grundsätzlich darf jede Person unter Ihrem bürgerlichen Namen geschäftlich auftreten, also auch ein Restaurant unter dem eigenen Nachnamen betreiben. Andere Restaurantbetreiber, die den selben Namen verwenden, müssten dies hinnehmen.
Etwas anderes würde in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann gelten, wenn die ältere Restaurantkette einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, der es angemessen erscheinen lässt, dass andere Restaurantbetreiber, mit demselben Nachnamen, ein weiteres Unterscheidungsmerkmal, z.B. Ihren Vornamen, dem Namen des Restaurants hinzufügen. Hiervon wäre z.B. auszugehen, wenn der betreffende Nachname mit dem Namen einer weltweit bekannten Schnellrestaurantkette übereinstimmt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Rückfrage vom Fragesteller
29. Oktober 2007 | 18:33
hallo, vielen dank für die info. wenn es sich um eine kette handelt die z.b. nur in hh argiert, und ich den gleichen namen trage könnte es also gehen das ich so ein gleichnamiges restaurant eröffne.
gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Oktober 2007 | 19:10
Sehr geerhter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gern beantworte.
Wenn die fragliche Kette ausschließlich in Hamburg am Markt auftritt, kommt es für die Zulässigkeit der Bezeichnung Ihres Restaurants mit dem gleichlautenden (Familien-)Namen darauf an, wo Sie dieses Restaurant betreiben wollen und wie bekannt die Kette in Hamburg ist, d.h. konkret, wieviele Fillialen es gibt und wo sich diese befinden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg