Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie den (schriftlichen) Auftrag erteilt haben, das Auto zu überprüfen. Dieser ist auch zu vergüten, die Werkstatt hat eine Tätigkeit entfaltet - so auch OLG Köln, Az. 2 U 25/76. Sie hätten schriftlich einschränken müssen, dass Sie nur für den Fall, dass es eine Garantieleistung ist, auch die Überprüfung zahlen wollen - da hätte sich aber wohl die Werkstatt nicht drauf eingelassen.
Wenn Sie nicht über die Höhe gesprochen haben, gilt ggf. das angemessene, übliche Honorar.
Teilen Sie ggf. konkreter mit, wie der Auftrag aussah.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie den (schriftlichen) Auftrag erteilt haben, das Auto zu überprüfen. Dieser ist auch zu vergüten, die Werkstatt hat eine Tätigkeit entfaltet - so auch OLG Köln, Az. 2 U 25/76. Sie hätten schriftlich einschränken müssen, dass Sie nur für den Fall, dass es eine Garantieleistung ist, auch die Überprüfung zahlen wollen - da hätte sich aber wohl die Werkstatt nicht drauf eingelassen.
Wenn Sie nicht über die Höhe gesprochen haben, gilt ggf. das angemessene, übliche Honorar.
Teilen Sie ggf. konkreter mit, wie der Auftrag aussah.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen