Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bevor Sie Ihr Kfz reparieren lassen, sollten Sie zur Sicherheit die unfallbedingten Schäden möglichst beweissicher feststellen lassen, sonst drohen Ihnen bei einer späteren Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung in der Tat Nachteile, wenn der Umfang des Schadens bestritten werden soll.
Bei einem gravierenden Sachschaden - hiernach klingt es - ist in der Regel die Einholung eines SV-Gutachtens notwendig (häufig "schickt" auch die gegnerische Versicherung ihren eigenen Gutachter los). Bei kleineren Schäden reicht möglicherweise auch ein aussagekräftiger Kostenvoranschlag o.ä.
Sie sollten zumindest Fotoaufnahmen von Ihrem Kfz im verunfallten Zustand machen. Da die Polizei auch Fotoaufnahmen am Unfallort gemacht haben wird, könnten Sie auch mit einem Anwalt an die "Unfallakte" der Polizei mit diesen Aufnahmen zusätzlich kommen; eine Aussage über die Haftungslage wird dann sicherlich auch möglich.
Eine schnelle Reparatur birgt also Gefahren in sich, da im späteren Bestreitensfall durch die gegnerische Versicherung ein Verlust der Beweismöglichkeiten droht, wenn der Schaden nicht bestmöglichst dokumentiert ist.
Wenn Ihr eigener PKW nicht kaskoversichert ist, hängt die Regulierungsfrage allerdings in der Tat ausschließlich an der gegnerischen Versicherung, die nur einstandspflichtig ist, wenn das bei dieser Versicherung versicherte Kfz auch für den Schaden haftet. Bei Ihrer Schilderung könnte es daher auch gut möglich sein, dass Sie im Ergebnis allein für die Unfallschäden haften (das lässt sich allerdings mit hinreichender Präzision mittels "Ferndiagnose" und ohne Akteneinsicht nicht beurteilen), da Sie vermeintlich die Vorfahrt missachtet haben. Wenn der Unfall dann noch für den Gegner ein unabwendbares Ereignis war (ihn also kein Verschulden trifft und auch nicht aus Gründen der sog. Betriebsgefahr gehaftet) wird, müsste mit einer Alleinhaftung von Ihnen gerechnet werden.
Kommt eine Mithaftung des Gegners allerdings in Betracht, so kann daher im Falle einer "vorschnellen" Reparatur im Folgenden tatsächlich ein Problem auftreten. Ist der Schaden trotz einer Reparatur gut und nachvollziehbar dokumentiert, kann das auch ausreichend sein. Vieles hängt also letztendlich vom konkreten Einzelfall und der Handhabung der jeweiligen Haftpflichtversicherung ab (auch unter dem letzteren Gesichtspunkt kann es gravierende Unterschiede geben).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bevor Sie Ihr Kfz reparieren lassen, sollten Sie zur Sicherheit die unfallbedingten Schäden möglichst beweissicher feststellen lassen, sonst drohen Ihnen bei einer späteren Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung in der Tat Nachteile, wenn der Umfang des Schadens bestritten werden soll.
Bei einem gravierenden Sachschaden - hiernach klingt es - ist in der Regel die Einholung eines SV-Gutachtens notwendig (häufig "schickt" auch die gegnerische Versicherung ihren eigenen Gutachter los). Bei kleineren Schäden reicht möglicherweise auch ein aussagekräftiger Kostenvoranschlag o.ä.
Sie sollten zumindest Fotoaufnahmen von Ihrem Kfz im verunfallten Zustand machen. Da die Polizei auch Fotoaufnahmen am Unfallort gemacht haben wird, könnten Sie auch mit einem Anwalt an die "Unfallakte" der Polizei mit diesen Aufnahmen zusätzlich kommen; eine Aussage über die Haftungslage wird dann sicherlich auch möglich.
Eine schnelle Reparatur birgt also Gefahren in sich, da im späteren Bestreitensfall durch die gegnerische Versicherung ein Verlust der Beweismöglichkeiten droht, wenn der Schaden nicht bestmöglichst dokumentiert ist.
Wenn Ihr eigener PKW nicht kaskoversichert ist, hängt die Regulierungsfrage allerdings in der Tat ausschließlich an der gegnerischen Versicherung, die nur einstandspflichtig ist, wenn das bei dieser Versicherung versicherte Kfz auch für den Schaden haftet. Bei Ihrer Schilderung könnte es daher auch gut möglich sein, dass Sie im Ergebnis allein für die Unfallschäden haften (das lässt sich allerdings mit hinreichender Präzision mittels "Ferndiagnose" und ohne Akteneinsicht nicht beurteilen), da Sie vermeintlich die Vorfahrt missachtet haben. Wenn der Unfall dann noch für den Gegner ein unabwendbares Ereignis war (ihn also kein Verschulden trifft und auch nicht aus Gründen der sog. Betriebsgefahr gehaftet) wird, müsste mit einer Alleinhaftung von Ihnen gerechnet werden.
Kommt eine Mithaftung des Gegners allerdings in Betracht, so kann daher im Falle einer "vorschnellen" Reparatur im Folgenden tatsächlich ein Problem auftreten. Ist der Schaden trotz einer Reparatur gut und nachvollziehbar dokumentiert, kann das auch ausreichend sein. Vieles hängt also letztendlich vom konkreten Einzelfall und der Handhabung der jeweiligen Haftpflichtversicherung ab (auch unter dem letzteren Gesichtspunkt kann es gravierende Unterschiede geben).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen