20. August 2019
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17:56
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
der Händler hat hier bei einem vorliegenden Mangel das Recht zur Nacherfüllung. Erst wenn es zwei erfolglose Reparaturversuche gab, haben Sie die weiteren Rechte (Rücktritt, Minderung). So wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, gab es bislang erst einen gescheiterten Reparaturversuch. Dem Händler sollte daher noch eine Chance zur Nacherfüllung gewährt werden. Ansonsten kann der Händler alle zusätzlichen Kosten verweigern, die über das hinausgehen was angefallen wäre, wenn er selbst nochmal repariert hätte.
Ein vorzeitiger Werkstattwechsel ist in Ausnahmefällen möglich (OLG Koblenz, AZ: 5 U 290/10). Allerdings muss dem Händler bei der ersten Reparatur dafür ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sein. Dies sehe ich hier so noch nicht.
Im Übrigen muss das Ganze nicht über eine Garantie laufen, sondern über die gesetzliche Gewährleistung. Da hier 6 Monate noch nicht verstrichen sind, besteht eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten. Es wird daher vermutet dass der Schaden bereits bei Kauf des Autos vorgelegen hat (nach den 6 Monaten müssten nämlich sonst Sie dies beweisen, was schwierig ist). Dies ist deshalb wichtig, weil bei der Garantie zahlreiche Bestandteile des Fahrzeuges ausgeschlossen werden können, bei der gesetzlichen Gewährleistung jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt