11. September 2008
|
14:23
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen die Problematik der sog. Kleinreparaturen an.
Ob Instandhaltungskosten der Vermieter oder der Mieter zu tragen haben, hängt vom Mietvertrag ab. Im Mietvertrag wird häufig geregelt, daß der Mieter die Kosten kleinerer Instandsetzungen zu tragen hat. Deshalb sollten Sie Ihren Mietvertrag daraufhin prüfen.
2.
Selbst wenn Ihr Mietvertrag eine derartige Klausel enthält, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, daß Sie auch die Kosten für den Austausch der Armatur zu tragen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt folgendes:
- Bei der Reparatur muß es sich um eine Kleinreparatur handeln. Von einer solchen Kleinreparatur spricht man, wenn die Reparatur maximal 75,00 EUR kostet.
- Im Mietvertrag muß ferner eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, z.B. für ein Jahr, genannt werden.
- Ferner darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Wohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Eine solche Begrenzung kann beispielsweise so formuliert sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr auf höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR festgelegt ist.
3.
Da es sich bei dem Betrag von 153,25 EUR nicht mehr um eine Kleinreparatur oder um einen Bagatellschaden handelt, hat die Vermieterin die gesamten Kosten zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)