Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ein Sachmangel vorliegt, ist der Verkäufer innerhalb von zwei Jahren zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache negativ abweicht von der vereinbarten Beschaffenheit. Defekte, die auf einer unsachgemässen Behandlung der Kaufsache beruhen, stellen keinen Sachmangel dar.
Das Vorliegen eines Sachmangels müßten Sie beweisen. Allein Ihre Vermutung wird dazu nicht genügen. Als Beweismittel käme ein Sachverständigengutachten in Betracht. Die Erstellung eines solchen Gutachtens wäre natürlich mit weiteren Kosten verbunden. Im Falle des Obsiegens könnten Sie diese Kosten von dem Verkäufer zurückfordern.
Für die Herstellergarantie von Siemens dürfte Ähnliches gelten, ohne Kenntnis der Garantiebedingungen kann darauf aber nicht näher eingegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
wenn ein Sachmangel vorliegt, ist der Verkäufer innerhalb von zwei Jahren zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache negativ abweicht von der vereinbarten Beschaffenheit. Defekte, die auf einer unsachgemässen Behandlung der Kaufsache beruhen, stellen keinen Sachmangel dar.
Das Vorliegen eines Sachmangels müßten Sie beweisen. Allein Ihre Vermutung wird dazu nicht genügen. Als Beweismittel käme ein Sachverständigengutachten in Betracht. Die Erstellung eines solchen Gutachtens wäre natürlich mit weiteren Kosten verbunden. Im Falle des Obsiegens könnten Sie diese Kosten von dem Verkäufer zurückfordern.
Für die Herstellergarantie von Siemens dürfte Ähnliches gelten, ohne Kenntnis der Garantiebedingungen kann darauf aber nicht näher eingegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt