Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Sobald Sie für eine schweizer Organisation, Betrieb etc. tätig sind, müssen Sie per Gesetz (AHVG) Beiträge in die schweizer Rentenversicherung zahlen (AHV). Dass Sie dabei nicht in der Schweiz wohnhaft sind, spielt insoweit für die Beitragspflicht erstmal keine Rolle. Dies trifft für angestellt Erwerbstätige ebenso zu, wie für selbständig Erwerbstätige (Art. 3, 8 AHVG). Für die Feststellung, ob eine angestellte Tätigkeit vorliegt oder, wie von Ihnen dargestellt, eine „freie" Mitarbeit im Sinne einer echten Selbständigkeit, kann von der Ausgleichskasse in einem entsprechenden Prüfungsverfahren festgestellt. Nach dem AHVG gilt als Selbständiger, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhyängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Der selbständig Tätige trägt die Beiträge selbst.
Handelt es sich dagegen um eine abhängige Anstellung, also um ein normales Arbeitnehmerverhältnis, werden die Beitäge zur AHV jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Rate beträgt 12,1 % unabhängig von der Gehaltshöhe. Wenn die Organisation, für die Sie arbeiten, Ihnen allein die Verantwortlichkeit für die Regelung der Rentenangelegenheit überlässt und selbst von einer „freien Mitarbeit" ausgeht, mag sie sich womöglich um diese Zahlungen „drücken" wollen. Werden Sie als Selbständiger in der schweizerischen Rentenversicherung geführt, werden Sie bei einem Jahreseinkommen zwischen 50.200,00 CHF und 52.500,00 CHF (45.000,00 EUR = circa 51.000,00 CHF) wohl mit einer jährlichen Rentenzahlung in die AHV in Höhe von ungefähr 4400,00 bis 4500,00 CHF rechnen müssen. Diesen Betrag müssten Sie dann als echter Selbständiger selbst, also ohne Arbeitgeberbeteiligung, tragen. Ggf. wäre es für Sie ratsam, ein Prüfungsverfahren bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichkasse anzustreben, um Ihren Status als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger prüfen und verbindlich feststellen zu lassen. Auf diesem Weg könnte es ggf. gelingen, bei der Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft zumindest den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen noch zu erhalten. Jedenfalls besteht grundsätzlich eine Beitragspflicht für (auch vom Ausland aus) in der Schweiz Tätige Erwerbstätige, der Sie nicht ohne weiteres entkommen dürften. Nachzahlungen in der dargestellten Größenordnung dürften bei entsprechender Selbständigkeit (echte freie Mitarbeit) durchaus möglich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen bei Ihrer Frage zufrieden stellend weiterhelfen. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bietet. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hier nicht geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Sobald Sie für eine schweizer Organisation, Betrieb etc. tätig sind, müssen Sie per Gesetz (AHVG) Beiträge in die schweizer Rentenversicherung zahlen (AHV). Dass Sie dabei nicht in der Schweiz wohnhaft sind, spielt insoweit für die Beitragspflicht erstmal keine Rolle. Dies trifft für angestellt Erwerbstätige ebenso zu, wie für selbständig Erwerbstätige (Art. 3, 8 AHVG). Für die Feststellung, ob eine angestellte Tätigkeit vorliegt oder, wie von Ihnen dargestellt, eine „freie" Mitarbeit im Sinne einer echten Selbständigkeit, kann von der Ausgleichskasse in einem entsprechenden Prüfungsverfahren festgestellt. Nach dem AHVG gilt als Selbständiger, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhyängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Der selbständig Tätige trägt die Beiträge selbst.
Handelt es sich dagegen um eine abhängige Anstellung, also um ein normales Arbeitnehmerverhältnis, werden die Beitäge zur AHV jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Rate beträgt 12,1 % unabhängig von der Gehaltshöhe. Wenn die Organisation, für die Sie arbeiten, Ihnen allein die Verantwortlichkeit für die Regelung der Rentenangelegenheit überlässt und selbst von einer „freien Mitarbeit" ausgeht, mag sie sich womöglich um diese Zahlungen „drücken" wollen. Werden Sie als Selbständiger in der schweizerischen Rentenversicherung geführt, werden Sie bei einem Jahreseinkommen zwischen 50.200,00 CHF und 52.500,00 CHF (45.000,00 EUR = circa 51.000,00 CHF) wohl mit einer jährlichen Rentenzahlung in die AHV in Höhe von ungefähr 4400,00 bis 4500,00 CHF rechnen müssen. Diesen Betrag müssten Sie dann als echter Selbständiger selbst, also ohne Arbeitgeberbeteiligung, tragen. Ggf. wäre es für Sie ratsam, ein Prüfungsverfahren bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichkasse anzustreben, um Ihren Status als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger prüfen und verbindlich feststellen zu lassen. Auf diesem Weg könnte es ggf. gelingen, bei der Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft zumindest den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen noch zu erhalten. Jedenfalls besteht grundsätzlich eine Beitragspflicht für (auch vom Ausland aus) in der Schweiz Tätige Erwerbstätige, der Sie nicht ohne weiteres entkommen dürften. Nachzahlungen in der dargestellten Größenordnung dürften bei entsprechender Selbständigkeit (echte freie Mitarbeit) durchaus möglich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen bei Ihrer Frage zufrieden stellend weiterhelfen. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bietet. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hier nicht geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt