Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ärzteversorgung in Niedersachen ist in der "Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen" geregelt. Einschlägig sind hier die §§ 27 bis 38 ASO über die Versorgungsabgaben.
Es wird differenziert nach selbständig tätigen Ärzten (§ 27 ASO), angestellten Ärzten (§ 28 ASO) und Ärzten ohne ärztliche Berufsausübung (§ 29 ASO).
Für selbständige Ärzte wird ein aus den Einkünften zu berechnender Höchstsatz bestimmt, der 2013 bei 19.297,20 EUR im Jahr liegt.
Angestellte Ärzte zahlen den gleichen Beitragssatz wie in dergesetzlichen Rentenversicherung, also 18,6% aus der bemessungsgrenze oder 13.154,40 EUR im Jahr.
Die Bayerische Ärzteversorgung regelt ausdrücklich in § 26 der Satzung den Beitrag aus Nebeneinnahmen von Angestellten. Dort würde hierfür dann ein Beitrag erhoben, sofern die Einkünfte einen Beitrag über 13.154,40 rechtfertigen.
Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt aber in der ASO.
Dennoch ist die Überlegung, dass alles ärztliche Einkommen bis zur Höchstgrenze nach § 31 ASO beitragsmäßig erfasst werden soll, nicht von der Hand zu weisen, da ansonsten ja angestellte Ärzte mit Höchstbeitrag und Nebeneinkünften ggf. ggü. frei praktizierenden Ärzten besser gestellt wären. Zudem wird die Art der Versorgungsabgaben diffenrenziert in "allgemeine" und "besondere" Versorgungsabgaben, so dass ein Nebeneinander gewollt sein kann.
Ich würde Ihnen hierüber aber gerne eine verbindliche Auskunft geben, was aber weitere Recherchen nötig macht. Ich werde deshalb im Laufe des morgigen Tages meine Antwort entsprechend ergänzen und bitte hierfür um Verständnis.
Wenn die Beitragspflicht besteht, dann müsste § 27 ASO gelten, d.h. für die Einnahmen aus dem ärztlichen Nebenberuf sind 14% Beitragsanteil zu zahlen.
Ihr Fragen zu 2. und 3. würde ich bis zur klärung der Hauptfrage zurückstellen und dann in meiner ergänzenden Antwort hierauf eingehen.
Wenn Sie eine Zwischenfrage haben, können Sie mir gerne eine E-Mail schicken. Die Frage baue ich dann in meine Ergänzung ein. So verlieren Sie nicht Ihre "offizielle" Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
es ist so, wie ich es bereits in meiner ersten Antwort geschildert habe.
Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit werden nach § 28 ASO beurteilt, insoweit zahlen Sie bereits den Höchstbeitrag. Eine weitere nebenberufliche selbständige Tätigkeit ist nach § 27 ASO beitragspflichtig mit grundsätzlich 14% der nebenberuflichen Einkünfte (gem. Steuerbescheid).
Höchstens sind im Jahr das 1,3-fache des Höchstbetrages nach § 31 ASO zu zahlen, also 2013 19.297,20 EUR im Jahr zu zahlen.
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Nach §§ 195, 199 BGB ist die Regelverjährung drei Jahre ab dem 31.12. des Jahres in dem der Anspruch entstand. Mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren also Ansprüche aus dem Jahr 2010.
Wenn Sie sich also dieses Jahr melden, kann so lange zurückveranlagt werden. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es nicht. Ihre Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis werden bei der Veranlagung mitberücksichtigt.
Eine regelrechte Strafe bei Nachmeldung wird nicht verhängt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass nach § 35 ASO Säumniszuschläge und Zinsen zu zahlen sind.
Wenn Sie Nachfragen haben, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Dann freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt -
72379 Hechingen
Bahnhofstr. 7
Tel 07471-7020941
Fax 07471-7020942
E-Mail kanzlei@awoka.de
www.awoka.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ärzteversorgung in Niedersachen ist in der "Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen" geregelt. Einschlägig sind hier die §§ 27 bis 38 ASO über die Versorgungsabgaben.
Es wird differenziert nach selbständig tätigen Ärzten (§ 27 ASO), angestellten Ärzten (§ 28 ASO) und Ärzten ohne ärztliche Berufsausübung (§ 29 ASO).
Für selbständige Ärzte wird ein aus den Einkünften zu berechnender Höchstsatz bestimmt, der 2013 bei 19.297,20 EUR im Jahr liegt.
Angestellte Ärzte zahlen den gleichen Beitragssatz wie in dergesetzlichen Rentenversicherung, also 18,6% aus der bemessungsgrenze oder 13.154,40 EUR im Jahr.
Die Bayerische Ärzteversorgung regelt ausdrücklich in § 26 der Satzung den Beitrag aus Nebeneinnahmen von Angestellten. Dort würde hierfür dann ein Beitrag erhoben, sofern die Einkünfte einen Beitrag über 13.154,40 rechtfertigen.
Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt aber in der ASO.
Dennoch ist die Überlegung, dass alles ärztliche Einkommen bis zur Höchstgrenze nach § 31 ASO beitragsmäßig erfasst werden soll, nicht von der Hand zu weisen, da ansonsten ja angestellte Ärzte mit Höchstbeitrag und Nebeneinkünften ggf. ggü. frei praktizierenden Ärzten besser gestellt wären. Zudem wird die Art der Versorgungsabgaben diffenrenziert in "allgemeine" und "besondere" Versorgungsabgaben, so dass ein Nebeneinander gewollt sein kann.
Ich würde Ihnen hierüber aber gerne eine verbindliche Auskunft geben, was aber weitere Recherchen nötig macht. Ich werde deshalb im Laufe des morgigen Tages meine Antwort entsprechend ergänzen und bitte hierfür um Verständnis.
Wenn die Beitragspflicht besteht, dann müsste § 27 ASO gelten, d.h. für die Einnahmen aus dem ärztlichen Nebenberuf sind 14% Beitragsanteil zu zahlen.
Ihr Fragen zu 2. und 3. würde ich bis zur klärung der Hauptfrage zurückstellen und dann in meiner ergänzenden Antwort hierauf eingehen.
Wenn Sie eine Zwischenfrage haben, können Sie mir gerne eine E-Mail schicken. Die Frage baue ich dann in meine Ergänzung ein. So verlieren Sie nicht Ihre "offizielle" Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
8. Oktober 2013 | 14:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist so, wie ich es bereits in meiner ersten Antwort geschildert habe.
Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit werden nach § 28 ASO beurteilt, insoweit zahlen Sie bereits den Höchstbeitrag. Eine weitere nebenberufliche selbständige Tätigkeit ist nach § 27 ASO beitragspflichtig mit grundsätzlich 14% der nebenberuflichen Einkünfte (gem. Steuerbescheid).
Höchstens sind im Jahr das 1,3-fache des Höchstbetrages nach § 31 ASO zu zahlen, also 2013 19.297,20 EUR im Jahr zu zahlen.
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Nach §§ 195, 199 BGB ist die Regelverjährung drei Jahre ab dem 31.12. des Jahres in dem der Anspruch entstand. Mit Ablauf des Jahres 2013 verjähren also Ansprüche aus dem Jahr 2010.
Wenn Sie sich also dieses Jahr melden, kann so lange zurückveranlagt werden. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es nicht. Ihre Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis werden bei der Veranlagung mitberücksichtigt.
Eine regelrechte Strafe bei Nachmeldung wird nicht verhängt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass nach § 35 ASO Säumniszuschläge und Zinsen zu zahlen sind.
Wenn Sie Nachfragen haben, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Dann freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt -
72379 Hechingen
Bahnhofstr. 7
Tel 07471-7020941
Fax 07471-7020942
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