Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die BfA zieht § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI für eine Prüfung heran. Hiernach unterliegen selbstständig Tätige dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Wenn Sie also keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, prüft die BfA erst einmal zu recht. Man unterstellt Ihnen hier möglichweise den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, was bei Handelsvertreter oft der Fall ist. Dies bedeutet, dass Sie als Selbstständiger auftreten, eigentlich aber keiner sind. Bei Handelsvertretern nimmt man an, dass Sie als ein „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig sind, wenn Sie selber regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Wesentlich nur für einen Auftraggeber ist bereits tätig, wer zwar fünf Sechstel seines (selbstständigen) Einkommens von seinem (Haupt-) Auftraggeber, aber weniger als ein Sechstel seines Einkommens von einem weiteren Auftraggeber erhält, so zB. BSG mit Urteil vom 4.11.2009, Az:B 12 R 7/08 R).
Insofern ist es möglich, dass Nachzahlungen, zumindest aus der Zeit, in der Sie einen Auftraggeber hatten, anstehen. Dass Sie eine GbR betreiben, entbindet Sie hierbei nicht unbedingt von der Rentenversicherungspflicht.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln, was zur Folge hat, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Verjährung beträgt nach § 25 SGB IV vier Jahre, allerdings nicht bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge.
Ich kann Ihnen nur raten, unbedingt einen Anwalt einzuschalten, der sich für Sie mit der Rentenversicherung auseinandersetzt und möglicherweise einen Vergleich aushandelt. Es dürfte bei Ihnen ja nicht um geringe Summen gehen.
Gern können Sie mich kontaktieren, eine Mandantierung ist gerade in diesen Fällen ortsunabhängig.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die BfA zieht § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI für eine Prüfung heran. Hiernach unterliegen selbstständig Tätige dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Wenn Sie also keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, prüft die BfA erst einmal zu recht. Man unterstellt Ihnen hier möglichweise den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, was bei Handelsvertreter oft der Fall ist. Dies bedeutet, dass Sie als Selbstständiger auftreten, eigentlich aber keiner sind. Bei Handelsvertretern nimmt man an, dass Sie als ein „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig sind, wenn Sie selber regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Wesentlich nur für einen Auftraggeber ist bereits tätig, wer zwar fünf Sechstel seines (selbstständigen) Einkommens von seinem (Haupt-) Auftraggeber, aber weniger als ein Sechstel seines Einkommens von einem weiteren Auftraggeber erhält, so zB. BSG mit Urteil vom 4.11.2009, Az:B 12 R 7/08 R).
Insofern ist es möglich, dass Nachzahlungen, zumindest aus der Zeit, in der Sie einen Auftraggeber hatten, anstehen. Dass Sie eine GbR betreiben, entbindet Sie hierbei nicht unbedingt von der Rentenversicherungspflicht.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln, was zur Folge hat, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Verjährung beträgt nach § 25 SGB IV vier Jahre, allerdings nicht bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge.
Ich kann Ihnen nur raten, unbedingt einen Anwalt einzuschalten, der sich für Sie mit der Rentenversicherung auseinandersetzt und möglicherweise einen Vergleich aushandelt. Es dürfte bei Ihnen ja nicht um geringe Summen gehen.
Gern können Sie mich kontaktieren, eine Mandantierung ist gerade in diesen Fällen ortsunabhängig.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rückfrage vom Fragesteller
18. Mai 2012 | 15:52
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Auskunft :-))
D. h. also, dass die Auftraggeber von der Handelsvertretung (Einzelun.) geprüft werden und davon unabhängig die Auftraggeber der GbR. Jede Gesellschaft wird also gesondert betrachtet und nicht alles zusammen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Mai 2012 | 15:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja genau so ist es. Sie könnten ja theoretisch mit beiden Unternehmungen arbeitnehmerähnlich für jeweils einen Auftraggeber tätig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -