Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:
Sie beziehen sich in Ihren Ausführungen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005, wonach auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein sollen, sofern keine Mitarbeiter beschäftigt werden und die GmbH alleiniger Auftraggeber ist. Das Bundessozialgericht hatte in dem Urteil die Grundsätze zur Scheinselbständigkeit auf einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen.
Dazu ist anzumerken, dass sich sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialministerium in Stellungnahmen insoweit geäußert hatten, als dass eine Umsetzung des genannten Urteils nicht geplant sei. Das Urteil wäre als Einzelfallentscheidung zu betrachten und solle für die Rentenversicherung als nicht binden betrachtet werden. Entsprechend klarstellende Regelungen sollten nach Berichten ebenfalls bereits in den politischen Gremien in Vorbereitung sein.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war die damalige Fassung des § 2 Ziffer 9 b) SGB VI. Diese Norm ist nun durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 so abgeändert worden, dass für einen Gesellschafter als Auftraggeber nicht die GmbH allein gewertet wird, sondern auch die Auftraggeber der GmbH. Insoweit dürfte es für eine Umsetzung der damaligen Entscheidung keinen Raum mehr geben, so dass die von gewählte Konstellation unnötig wäre.
Sicherheit können Sie durch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI erlangen. Auskünfte dazu erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Beim einem solchen Verfahren wird Ihr Status und damit die Frage einer evtl. bestehenden Versicherungspflicht rechtssicher geklärt.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet nach § 165 SGB VI bei selbständig Tätigen nach dem Einkommen, welches aufgrund des jeweils letzten Einkommensteuerbescheides angesetzt wird. Insoweit wären Ihre gesamten Einkünfte ausschlaggebend. Nach den gemachten Ausführungen ist von einer Rentenversicherungspflicht in Ihrem Fall jedoch nach meiner Einschätzung nicht auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass weitere Informationen und Umstände die rechtliche Wertung verändern können.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:
Sie beziehen sich in Ihren Ausführungen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005, wonach auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein sollen, sofern keine Mitarbeiter beschäftigt werden und die GmbH alleiniger Auftraggeber ist. Das Bundessozialgericht hatte in dem Urteil die Grundsätze zur Scheinselbständigkeit auf einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen.
Dazu ist anzumerken, dass sich sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialministerium in Stellungnahmen insoweit geäußert hatten, als dass eine Umsetzung des genannten Urteils nicht geplant sei. Das Urteil wäre als Einzelfallentscheidung zu betrachten und solle für die Rentenversicherung als nicht binden betrachtet werden. Entsprechend klarstellende Regelungen sollten nach Berichten ebenfalls bereits in den politischen Gremien in Vorbereitung sein.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war die damalige Fassung des § 2 Ziffer 9 b) SGB VI. Diese Norm ist nun durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 so abgeändert worden, dass für einen Gesellschafter als Auftraggeber nicht die GmbH allein gewertet wird, sondern auch die Auftraggeber der GmbH. Insoweit dürfte es für eine Umsetzung der damaligen Entscheidung keinen Raum mehr geben, so dass die von gewählte Konstellation unnötig wäre.
Sicherheit können Sie durch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI erlangen. Auskünfte dazu erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Beim einem solchen Verfahren wird Ihr Status und damit die Frage einer evtl. bestehenden Versicherungspflicht rechtssicher geklärt.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet nach § 165 SGB VI bei selbständig Tätigen nach dem Einkommen, welches aufgrund des jeweils letzten Einkommensteuerbescheides angesetzt wird. Insoweit wären Ihre gesamten Einkünfte ausschlaggebend. Nach den gemachten Ausführungen ist von einer Rentenversicherungspflicht in Ihrem Fall jedoch nach meiner Einschätzung nicht auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass weitere Informationen und Umstände die rechtliche Wertung verändern können.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin