Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Geschäftsanteil einer GmbH ist grundsätzlich ein einzusetzender Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II (SGB II), siehe nur Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2017 - L 7 AS 965/15
-, WKRS 2017, 28090. Dabei kommt es auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils bei SGB II-Antragstellung an, § 12 Abs. 4 SGB II
.
Der Geschäftsanteil muss verwertbar sein innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraumes. Dazu ist zunächst auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages zur Kündigung abzustellen. Zwar hätten Sie auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten - dieses Recht gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten (hierzu und zum Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Es kann aber nur geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Gesellschafter den weiteren Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91
-, m.w.N.). Allein das Eintreten von Hilfebedürftigkeit ist kein wichtiger Grund, der es erlaubt, sich von vertraglichen Verpflichtungen lossagen zu können.
Angesichts der Mehrheitsverhältnisse können Sie auch keine Ausschüttung von Gewinn oder Vermögen der GmbH oder eine entsprechende Vorauszahlung nach § 29 Abs. 1
des GmbH-Gesetzes (GmbHG) erzwingen. Dasselbe dürfte für ein etwaiges Entnahmerecht aufgrund des Gesellschaftsvertrages gelten.
Als (verwertbares) Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
). Das bedeutet, dass Sie Ihren Geschäftsanteil nicht "verramschen" müssen. Lässt sich kein einigermaßen angemessener Preis erzielen, können Sie zu einem Verkauf nicht gezwungen werden und haben Anspruch auf unbedingte Leistungen nach dem SGB II.
Wenn Sie Ihren Geschäftsanteil nach alledem voraussichtlich innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu einem angemessenen Preis verkaufen können, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gegebenenfalls kommt eine vorübergehende darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 24 Abs. 5
, § 42a SGB II
in Betracht, wenn ein Verkauf nicht gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen