Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Welche Möglichkeiten habe ich?"
Gegen den Bescheid von Ende April können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Stelle einlegen.
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, könnten Sie den Sachverhalt immer noch gerichtlich klären lassen. Dafür haben Sie dann einen Monat Zeit nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Hierbei sollten Sie aber nicht alleine vorgehen, sondern sich eine rechtliche Vertretung vor Ort suchen, um zu retten was zu retten ist.
Durch Ihr Ausfüllen des Antrags haben Sie der DRV bereits eine Steilvorlage geliefert, denn wenn Sie mindestens 5/6 Ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber haben, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig.
Sie müssten nun belegen, dass dies nicht der Fall ist.
Ob sie gesetzliche Rente aus Ihrer Sicht brauchen oder nicht ist dagegen völlig irrelevant, weil die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI
kraft Gesetzes eintritt.
Sie hätten zwar die Möglichkeit gehabt sich auf Antrag befreien zu lassen, dies hätte aber zu Beginn geschehen müssen, da diese Möglichkeit erst ab Antragsstellung greift.
Hier sollten Sie nicht länger in Eigenregie vorgehen, sondern sich durch eine sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei vor Ort vertreten lassen, die anhand der vorliegenden Unterlagen und Ihrer Schilderung prüfen kann, welcher Weg der für Sie günstigste ist. Da sich die Widerspruchsfrist nach Ihrer Schilderung dem Ende zuneigt, sollten Sie sich unverzüglich um eine rechtliche Vertretung bemühen.
Möglicherweise ergibt sich aus dieser Prüfung auch, dass Sie als Scheinselbstständiger einzustufen sind ( § 7a SGB IV
). Dies wäre für Sie ggf. günstiger als das jetzige Ergebnis.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 18.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo Herr RA FORK;
ich bin natürlich jetzt nicht weiter wie zuvor.
Ich hatte mir schon erwartet, vllt Urteile die in meiner Richtung liegen, die aus meiner Sicht positiv gelaufen sind, Erkenntnisse zu bekommen, vllt auch im Internet zum Nachlesen. ich habe ja schon gesagt, vom zeitlichen Aufwand ist diese 5/6 nicht erfüllt. Außerdem bin ich immer auf Achse, um weitere Aufträge zu bekommen. das beweist ja auch mein Engagement, mich bei einer zusätzlichen Firma als Handelsvertreter mit einzubringen. Die GRV kann deshalb nicht so einfach mir allerlei Sachen unterstellen. Natürlich habe ich das Formular der GRV mit ja beantwortet, was die Regelung mit 5/6 betrifft. Aber ich hab das auch nicht so genau genommen, weil ich es im Momemt für unwichtig hielt.
Außerdem hab ich ja schon viele Jahre ein Gewerbe angemeldet. Der Gesetzgeber kann mir doch nicht vorhalten, wenn es mal nicht so gut läuft, ich wäre scheinselbständig oder was auch immer. hat er zu dem überhaupt ein Recht ?, weil diese 5/6-Regelung erscheint mir eher als Blödsinn. der Staat will halt mit irgendwas Kasse machen, da läßt er sich alles mögliche dazu einfallen. Ist das überhaupt verfassungskonform, jemanden der am Limit zur sozialen Verarmung lebt, noch Geld abzunehmen ??????
Die Schuldigen bestimmt der Stasat dann mal einfach so nebenbei. bei genaueren Hinsehen liegt aber die Schuld bei den Firmen, die sich um Sozialversicherungsbeträge drücken wollen und in allerlei Bereichen billige Arbeitskräfte suchen. Meist kommen die aber dann ungeschoren davon. Für mich eigentlich klar, die Politik und die Wirtschaft sind ja miteinander verheiratet. Sich da gegenseitig die Schuld zuzuweisen, das würde ja nur Sand ins Getriebe bringen. die Leidtragenden sind meist die absoluten Kleinunternehmer oder die Arbeitnehmer
ich hätte mehr von Ihnen ein paar beispiele erwartet, wo sie mir einen möglichen Weg aufzeigen. Ihre schilderung war nicht für mich weiter führend, das hatte ich schon alles gewußt, sorry.
den Einspruch gg. diesen Bescheid habe ich schon gemacht.
vllt. beziehen sie doch nochmals Stellung mit besseren Inhalt, das mich zumindest irgendwo weiterbringt.
vielen Dank!
mfg
Nachfrage 1:
"vllt. beziehen sie doch nochmals Stellung mit besseren Inhalt, das mich zumindest irgendwo weiterbringt."
Da Sie sich hier in Ihrer eigenen scheinwelt verirren, möchte ich noch einmal deutlich darauf hinweisen:
Es ist völlig unterheblich,
-)ob Sie "diese 5/6-Regelung eher als Blödsinn" ansehen
-) ob Sie das Ausfüllen des Fragebogens "nicht so genau genommen, weil Sie es im Momemt für unwichtig hielten"
-) ob Sie Rechtsmacht des gesetzgebers anzweifeln.
Fakt ist:
Sie wurden per Bescheid als versicherungspflichtig eingestuft.
Dagegen müssen Sie zweckentsprechend vorgehen.
Dies ist Ihnen selbst aufgrund der gemachten Äußerungen mit Sicherheit nicht möglich.
Daher brauchen Sie professionelle Hilfe, die die maßgeblichen Unterlagen sichten kann, um den Widerspruch in der Sache relevant zu begründen.
Daher ist der bessere Inhalt bereits oben angeführt, aber wohl von Ihnen leider überlesen worden.
Daher zitiere ich mich noch einmal selbst:
"Hier sollten Sie nicht länger in Eigenregie vorgehen, sondern sich durch eine sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei vor Ort vertreten lassen, die anhand der vorliegenden Unterlagen und Ihrer Schilderung prüfen kann, welcher Weg der für Sie günstigste ist. Da sich die Widerspruchsfrist nach Ihrer Schilderung dem Ende zuneigt, sollten Sie sich unverzüglich um eine rechtliche Vertretung bemühen."