7. August 2025
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07:22
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
(1) Ein Anspruch auf Ausstellung des Rentenbescheids besteht grundsätzlich, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt und der Rentenantrag gestellt wurde. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) ist ein eigenständiges rentenrechtliches Anliegen, das auch nachträglich beantragt werden kann. Die DRV ist nicht berechtigt, die Rentenfeststellung und Bescheiderteilung bis zur abschließenden Klärung der KEZ zu verzögern, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Altersrente vorliegen. Ein Antrag auf KEZ kann auch nach Rentenbeginn gestellt und ggf. rückwirkend berücksichtigt werden. Sie können daher auf die zeitnahe Bescheiderteilung bestehen und die Bearbeitung der KEZ als nachgelagerten Vorgang behandeln lassen. Ein rechtlicher Anspruch auf die sofortige Bescheiderteilung ergibt sich aus dem Grundsatz des zügigen Verwaltungsverfahrens (§ 17 SGB I) und dem Anspruch auf rechtzeitige Entscheidung über den Rentenantrag. Die DRV darf die Rentenfeststellung nicht verzögern, nur weil ein KEZ-Antrag angekündigt oder noch nicht abschließend bearbeitet ist. Sollte die DRV dennoch nicht entscheiden, kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht kommen.
(2) Vorschusszahlungen nach § 42 Abs. 1 SGB I sind auf Antrag zu gewähren, wenn ein Anspruch auf die beantragte Rente besteht. Der Vorschuss ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Rente beantragt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also ab dem Rentenbeginn (hier: 01.05.2025). Die Vorschusszahlung ist somit rückwirkend ab Rentenbeginn zu leisten, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Bei der Zahlung von Vorschüssen auf die Altersrente sind auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind. Die DRV hat dann auch bei Vorschusszahlungen die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Krankenkasse die Mitgliedschaft in der KVdR bereits bestätigt hat.
(4) Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für Ehegatten grundsätzlich möglich, wenn kein eigenes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Allerdings ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt leben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Trennung ist der Krankenkasse anzuzeigen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Familienversicherung über die Ehefrau. Sie müssten sich dann freiwillig versichern oder ggf. eine Übergangsregelung (z.B. über die Vorschusszahlung der Rente) nutzen.
(5) Der Antrag auf Familienversicherung muss grundsätzlich von dem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: Ihrer Ehefrau) gestellt und unterschrieben werden. Eine eigenständige Antragstellung durch Sie als familienversicherte Person ist nicht vorgesehen. Bei bestehender Trennung ist die Familienversicherung ohnehin ausgeschlossen (siehe oben).
Zusammenfassung:
Die DRV darf die Rentenbescheiderteilung nicht wegen eines noch nicht bearbeiteten KEZ-Antrags verzögern; Sie können auf eine zeitnahe Bescheiderteilung bestehen.
Vorschusszahlungen sind ab Rentenbeginn zu leisten.
Bei Vorschusszahlungen sind auch KVdR-Beiträge abzuführen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Bei dauerhafter Trennung ist eine Familienversicherung über die Ehefrau ausgeschlossen.
Der Antrag auf Familienversicherung müsste wenn überhaupt von der Ehefrau gestellt werden; bei Trennung ist dies jedoch nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt