26. Mai 2025
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11:26
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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Sie schildern, dass Sie seit Juli 2018 Erwerbsminderungsrentner sind und zum 01.01.2025 eine Direktversicherung, die zuvor über Ihren Arbeitgeber lief und auf Sie übertragen wurde, zur Auszahlung gebracht haben. Infolge dieser Auszahlung wurde Ihr Wohngeldantrag für die folgenden drei Jahre mit der Begründung abgelehnt, es handele sich hierbei um eine Abfindung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4a Wohngeldgesetz (WoGG).
1. Einordnung der Auszahlung im Wohngeldrecht
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4a WoGG zählen zu den Einnahmen auch einmalige Abfindungen, insbesondere solche, die anstelle laufender Rentenleistungen gezahlt werden. Die Auszahlung Ihrer Direktversicherung wird daher als einmalige Einnahme betrachtet, die grundsätzlich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für das Wohngeld berücksichtigt wird.
2. Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
Es ist entscheidend zu unterscheiden, ob es sich bei der Auszahlung um Einkommen oder Vermögen handelt. Einmalige Zahlungen, die anstelle laufender Leistungen treten, gelten als Einkommen und werden im Zuflussmonat berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Auszahlung der Direktversicherung im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet wird und somit Auswirkungen auf den Wohngeldanspruch haben kann.
3. Vermögensfreigrenzen beim Wohngeld
Das Wohngeldgesetz sieht Vermögensfreigrenzen vor: 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere. Überschreitet das Vermögen diese Grenzen, kann dies zum Ausschluss vom Wohngeld führen. Allerdings wird die Auszahlung der Direktversicherung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen betrachtet, sodass die Vermögensfreigrenzen in diesem Fall nicht unmittelbar relevant sind.
4. Rechtmäßigkeit der Wohngeldablehnung
Die Ablehnung Ihres Wohngeldantrags aufgrund der Auszahlung der Direktversicherung als Abfindung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4a WoGG ist rechtlich nachvollziehbar. Die Auszahlung wird als Einkommen berücksichtigt, was den Wohngeldanspruch beeinflusst.
Bezüglich der Zurechnung der Rentenabfindung ist folgendes in § 15 Abs. 2 Wohngeldgesetz geregelt:
[quote](2) 1Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. 2Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. 3Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.[/quote]
Ist der Bezugszeitraum also bestimmbar, wird die Einmalzahlung für diesen Zeitraum als Einkommen berücksichtigt. Ist ein Bezugszeitraum definierbar, ist das einmalige Einkommen für die darauffolgenden 12 Monate zu berücksichtigen.
5. Handlungsempfehlung
In Ihrem Fall wäre weiter zu prüfen, auf welcher Grundlage die Anrechnung auf die kommenden 3 Jahre vorgenommen wurde. Ist ein Bezugszeitraum nicht feststellbar, wäre die Rentenabfindung nur für 12 Monate als Einkommen zu berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie rechtzeitig gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch einlegen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt