Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer Wohngeld erhält, hat gegenüber dem Leistungsträger Mitteilungspflichten. Dazu gehört auch jede Änderung von Einkommen. Wenn Sie also vom Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss erhalten haben, ist das selbstverständlich als Einkommen mit anzugeben. Sie hätten dies bei Antragsstellung von Wohngeld mitteilen müssen.
Ist durch die Nichtangabe des Zuschusses ein höheres Wohngeld an Sie bezahlt worden, müssen Sie tatsächlich den zuviel gezahlten Teil zurückzahlen.
Leider kann ich Ihnen keine positive Antwort geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort. der Kindergartenzuschuss wurde ja Mittgeteilt, nur nicht der Wegfall! wodurch sich im Gesamt brutto nichts geändert hat.
aber der Kindergartenzuschuss wurde in in meinem Fall als Lohnersatzleistung gezahlt (laut ESTG §3 33 nicht erlaubt) wofon ich nichts wuste.
Dann hat das Wohngeldamt sicherlich -wie auch üblich - den Kindergartenzuschuss als steuerfreies Einkommen nach § 3 Nr. 33 EStG
behandelt und diesen, da er in § 14 Abs. 2
Wohngeldgesetz nicht als Einkommen erwähnt ist, auch nicht als Einkommen zur Berechnung des Wohngeldes zu Grunde gelegt, sondern nur die 1.880€ Festbezug Lohn. So wäre es auch richtig gewesen.
Nachdem Sie dann später kein Kindergeldzuschuss mehr erhalten haben, aber einen wesentlich höheren Lohn (2201,10€ Festbezug Lohn), hätte dieser zur Berechnung des Wohngeld zugrunde gelegt werden müssen und der Wegfall des Kindergeldzuschusses und der höhere Lohn dem Amt mitgeteilt werden müssen.
Es handelt sich dabei um verschiedene Einkommen, die unterschiedlich als Einkommen für das Wohngeld behandelt werden, auch wenn Sie unterm Strich immer das gleiche Bruttogehalt hatten.