Sehr geehrte Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Nach der gesetzlichen Reform gilt folgendes System für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente:
Eine Berufsunfähigkeitsrente im bisherigen Sinne des Gesetzes erhalten nur noch vor dem 02.01.1961 geborene Personen. Alle anderen Versicherten haben keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Mithin erhalten Sie noch Berufsunfähigkeitsrente.
Bei Berufsunfähigkeit wird aber leider nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente, die arbeitslos sind, weil kein Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erhalten unter Umständen aber volle Erwerbsminderungsrente.
Bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr -wie in Ihrem Fall- wird eine Zurechnungszeit voll bis zum 60. Lebensjahr gewährt. Da Ihre Erwerbsminderung ebenfalls vor dem 63. Lebensjahr eintrat, wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.
Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung zumeist auf 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt.
Ich empfehle Ihnen, wenn Ihr Rentenantrag abgelehnt werden sollte, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, damit er Einsicht in die Rentenakte nimmt und überprüft, ob die medizinische Entscheidung zumindest ermessensfehlerfrei ist. Wurden alle Krankheiten hinreichend gewichtet? Bestehen weitere Erkrankungen etc? Häufig kann bereits an dieser Stelle rechtserheblich zu Ihren Gunsten vorgetragen werden.
Ferner ist in diesen Zusammenhang zu sehen, dass parallel auch die Feststellung des Grads der Schwerbehinderung überwacht werden sollte. Oftmals werden im Verfahren die Einzel-GdB zu gering gewichtet. Greifen Sie im Zweifelsfall auch diese Entscheidung an. Zwar wird die Rente unabhängig von dem GdB erteilt, aber ein hoher GdB ist zumindest ein Indiz für Erwerbsunfähigkeit.
Regelmäßige Arztbesuche sind darüber hinaus erforderlich, um eine hinreichend dokumentierte Krankenakte für spätere Gerichtsverfahren zu haben. Auch eine Krankenakte kann für sich allein zu keiner Rente verhelfen, aber häufige Arztbesuche und ausführliche Beschreibungen Ihrer Leiden sprechen zunächst für Ihr Begehren.
Bei der Erwerbsminderungsrente ist nur auf Ihren Gesundheitszustand abzustellen, das bedeutet, die Möglichkeit der Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, da Sie keine entsprechende Stelle finden, bekommen Sie unter Umständen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Dazu müsste Ihnen der Rentenversicherungsträger in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur bestätigen, dass der regionale Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist.
In diesem Fall bekommen Sie dann volle Rente, als so genannte Arbeitsmarkrente gezahlt. Aus diesem Grund wird der größte Teil der Erwerbsminderungsrenten als volle Rente gezahlt. Für diese Arbeitsmarktrenten bekommt der Rentenversicherungsträger eine Ausgleichszahlung von der Bundesagentur für Arbeit, jedoch nur, solange wie Sie auch das Anrecht auf ALG I gehabt hätten.
Leider ist es nach der Reform der Erwerbsminderungsrente so, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben müssen. Für Ihren speziellen Fall gelten bedauerlicherweise keine Ausnahmen. Momentan haben Sie nur 13 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Mithin wird die Rente aufgrund fehlender Pflichtbeiträge nicht geleistet werden.
Da Krankengeld sozialversicherungspflichtig ist, könnte Ihnen wieder ein ALG I Anspruch zustehen. Für die Gewährung von ALG I müsste andererseits Ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, dass heißt, Sie müssten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Anderenfalls muss der Rentenantrag gestellt werden, der aber an der Leistung der Pflichtbeiträge für die teilweise Erwerbsminderungsrente scheitert.
Für den Übergangszeitraum bis zur Gewährung der Rente wird im Zweifel ALG II gezahlt, wenn ALG I mit der Begründung, dass Sie nicht arbeitsfähig sind, nicht gezahlt wird.
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat im Übrigen aber, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden. Dazu müssten Sie voll erwerbsgemindert sein, also täglich weniger als drei Stunden arbeiten können. Genügend Beiträge haben Sie bei 24 Beitragsjahren gezahlt. Auf diese 20 Jahre werden auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.
Oftmals drängt Sie auch die Krankenkasse in die Rente, wenn die Kasse zu der Entscheidung kommt, dass Sie nicht wieder erwerbsfähig werden, denn im Falle der Rentengewährung muss die Krankenkasse für Sie nicht mehr aufkommen und daran hat die Kasse ein starkes Interesse. Mithin hängt alles von Ihrem Gesundheitszustand ab und Ihre letzte Chance ist die volle Erwerbsminderung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Sie in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen.
Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Während des Bezug von Krankengeld leisten Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass Ihnen ALG I zusteht.
Übergangsgeld ist hingegen eine Entgeltersatzleistung, die im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gezahlt wird. Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie, wenn Sie die Vorbeschäftigungszeit erfüllt haben und an einer Maßnahme teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden. Die Vorbeschäftigungszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG I oder ALG II im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und Leistungen beantragt haben. Diese 12 Monatsfrist haben Sie erfüllt. Anspruch auf Übergangsgeld besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Teilnahme am Unterricht oder an einem während der Maßnahme vorgesehenen Praktikum. Das Übergangsgeld wird für Kalendertage nachträglich gezahlt.
Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne bespreche ich mit Ihnen auch genau das weitere Vorgehen, wenn Sie die Informationen der Antwort gewichtet haben.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Nach der gesetzlichen Reform gilt folgendes System für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente:
Eine Berufsunfähigkeitsrente im bisherigen Sinne des Gesetzes erhalten nur noch vor dem 02.01.1961 geborene Personen. Alle anderen Versicherten haben keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Mithin erhalten Sie noch Berufsunfähigkeitsrente.
Bei Berufsunfähigkeit wird aber leider nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente, die arbeitslos sind, weil kein Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erhalten unter Umständen aber volle Erwerbsminderungsrente.
Bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr -wie in Ihrem Fall- wird eine Zurechnungszeit voll bis zum 60. Lebensjahr gewährt. Da Ihre Erwerbsminderung ebenfalls vor dem 63. Lebensjahr eintrat, wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.
Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung zumeist auf 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt.
Ich empfehle Ihnen, wenn Ihr Rentenantrag abgelehnt werden sollte, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, damit er Einsicht in die Rentenakte nimmt und überprüft, ob die medizinische Entscheidung zumindest ermessensfehlerfrei ist. Wurden alle Krankheiten hinreichend gewichtet? Bestehen weitere Erkrankungen etc? Häufig kann bereits an dieser Stelle rechtserheblich zu Ihren Gunsten vorgetragen werden.
Ferner ist in diesen Zusammenhang zu sehen, dass parallel auch die Feststellung des Grads der Schwerbehinderung überwacht werden sollte. Oftmals werden im Verfahren die Einzel-GdB zu gering gewichtet. Greifen Sie im Zweifelsfall auch diese Entscheidung an. Zwar wird die Rente unabhängig von dem GdB erteilt, aber ein hoher GdB ist zumindest ein Indiz für Erwerbsunfähigkeit.
Regelmäßige Arztbesuche sind darüber hinaus erforderlich, um eine hinreichend dokumentierte Krankenakte für spätere Gerichtsverfahren zu haben. Auch eine Krankenakte kann für sich allein zu keiner Rente verhelfen, aber häufige Arztbesuche und ausführliche Beschreibungen Ihrer Leiden sprechen zunächst für Ihr Begehren.
Bei der Erwerbsminderungsrente ist nur auf Ihren Gesundheitszustand abzustellen, das bedeutet, die Möglichkeit der Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, da Sie keine entsprechende Stelle finden, bekommen Sie unter Umständen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Dazu müsste Ihnen der Rentenversicherungsträger in Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur bestätigen, dass der regionale Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist.
In diesem Fall bekommen Sie dann volle Rente, als so genannte Arbeitsmarkrente gezahlt. Aus diesem Grund wird der größte Teil der Erwerbsminderungsrenten als volle Rente gezahlt. Für diese Arbeitsmarktrenten bekommt der Rentenversicherungsträger eine Ausgleichszahlung von der Bundesagentur für Arbeit, jedoch nur, solange wie Sie auch das Anrecht auf ALG I gehabt hätten.
Leider ist es nach der Reform der Erwerbsminderungsrente so, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben müssen. Für Ihren speziellen Fall gelten bedauerlicherweise keine Ausnahmen. Momentan haben Sie nur 13 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Mithin wird die Rente aufgrund fehlender Pflichtbeiträge nicht geleistet werden.
Da Krankengeld sozialversicherungspflichtig ist, könnte Ihnen wieder ein ALG I Anspruch zustehen. Für die Gewährung von ALG I müsste andererseits Ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, dass heißt, Sie müssten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Anderenfalls muss der Rentenantrag gestellt werden, der aber an der Leistung der Pflichtbeiträge für die teilweise Erwerbsminderungsrente scheitert.
Für den Übergangszeitraum bis zur Gewährung der Rente wird im Zweifel ALG II gezahlt, wenn ALG I mit der Begründung, dass Sie nicht arbeitsfähig sind, nicht gezahlt wird.
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat im Übrigen aber, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden. Dazu müssten Sie voll erwerbsgemindert sein, also täglich weniger als drei Stunden arbeiten können. Genügend Beiträge haben Sie bei 24 Beitragsjahren gezahlt. Auf diese 20 Jahre werden auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.
Oftmals drängt Sie auch die Krankenkasse in die Rente, wenn die Kasse zu der Entscheidung kommt, dass Sie nicht wieder erwerbsfähig werden, denn im Falle der Rentengewährung muss die Krankenkasse für Sie nicht mehr aufkommen und daran hat die Kasse ein starkes Interesse. Mithin hängt alles von Ihrem Gesundheitszustand ab und Ihre letzte Chance ist die volle Erwerbsminderung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Sie in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen.
Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Während des Bezug von Krankengeld leisten Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sodass Ihnen ALG I zusteht.
Übergangsgeld ist hingegen eine Entgeltersatzleistung, die im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gezahlt wird. Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie, wenn Sie die Vorbeschäftigungszeit erfüllt haben und an einer Maßnahme teilnehmen, für die besondere Leistungen erbracht werden. Die Vorbeschäftigungszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG I oder ALG II im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und Leistungen beantragt haben. Diese 12 Monatsfrist haben Sie erfüllt. Anspruch auf Übergangsgeld besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Teilnahme am Unterricht oder an einem während der Maßnahme vorgesehenen Praktikum. Das Übergangsgeld wird für Kalendertage nachträglich gezahlt.
Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne bespreche ich mit Ihnen auch genau das weitere Vorgehen, wenn Sie die Informationen der Antwort gewichtet haben.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann.