Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage kann abschließend nur nach Prüfung der Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag beurteilt werden. Ich möchte Ihnen aber einen Überblick zur Rechtslage geben.
Das LG Berlin hat mit Urteil v. 10.01.2006 (Az.: 64 S 394/05) festgestellt, dass die formularvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf dem Mieter unwirksam ist, wenn eine weitere Klausel des Mietvertrages die Rückgabe des Mietobjektes in bestimmter (hier: weißer) Farbe vorschreibt.
Vor diesem Hintergrund wären Sie -vorbehaltlich der Regelungen im Mietvertrag- unabhängig von der kurzen Mietdauer nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung hilfreich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Danke für das schnelle Antworten,
der Mietvertrag sagt nichts über einen Farbanstrich in irgendeiner festgelegten Farbe aus.
Mietvertrag:
§6 Schönheitesreparaturen
Schönheitesreperaturen trägt der Mieter
Sie müssen in folgenden Abständen durchgeführt werden:
Küchen, Bäder, Dusche aller 3 Jahre
Arbeitszimmer, Flure, Toiletten aller 5 Jahre
sonstige Nebenräume aller 7 Jahre
Die jeweiligen Schönheitesreparaturen haben fachhandwerksgerecht zu erfolgen.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Schönheitesreparaturen ist §326 BGB zu beachten.
Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitesreperaturen
nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostensatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitesreperatur erfolgten Abwohnzeit im Fristenraum wie erwähnt, sofern nicht der Mieter die Schönheitesreperaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitesreperaturen bereiterklärt, oder die Kosten übernimmt.
Die Höhe des Kostensatzes wird anhand eines Kostenvorsanschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerkes über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitesreperaturen ermittelt.
Sie entspricht dem Verhältnis der vorgenannten Fristen für die Durchführung der Schönheitesreperaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitesreperaturen.
Meine Frage:
Muss ich trotzdem renovieren und wie hoch ist eigentlich der Kostensatz (bitte in Prozent)bei so kurzer Mietdauer und kann der Satz einfach von der Mietkaution abgezogen werden?
Weitere Angaben über Schönheitesreperaturen steht nicht im Vertrag.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Grüße aus Mitteldeutschland
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen zitierte Schönheitsreparaturenklausel enthält einen starren, formularmäßigen Fristeplan und ist daher unwirksam, wenn es sich nicht um eine individuelle Vereinbarung handelt, die ausgehandelt wurde. Davon gehe ich erfahrungsgemäß nicht aus.
Der BGH hat mit Urteil v.05.04.2006 (Az.: VIII ZR 178/05) entschieden, dass ein starrer Fristenplan auch dann vorliegt, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes bezeichnet sind. Einer Verstärkung der Verbindlichkeit der genannten Fristen durch Worte wie "mindestens" oder "spätestens" bedürfe es hierfür nicht. Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage verliert, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
Es bleibt dabei, dass Sie nicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten rechtlich verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt