Renovierung bei Auszug !

| 14. Mai 2008 11:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mietverhältnis endet zum 31.05.2008. Die Wohnung ist in verschiedenen Farbtönen gestrichen, befindet sich in einem guten Zustand.

Folgendes wurde zum Thema Renovierung in einer Anlage geregelt:

Der Mieter verpflichtet sich bei Auszug die Wohnung in einem fachgerechten, renovierten Zustand zu übergeben. Für Malerarbeiten an den Decken und Wänden ist hierfür Silikat Farbe der Firma Brillux oder Keim in Altweiß zu verwenden. Bei mehrfachen Anstrich ist ein angemessener Zusatz von Quarzsand in grober Körnung unterzumischen.

Da ich mit dem Mieter ein wenig Stress habe, möchte ich nun von Ihnen wissen ob ich die Wohnung so zu renovieren habe, bzw. muss ich sie überhaupt renovieren. Wie verhält sich das mit Fussleisten, Türrahmen, Türen und Fenster - muss ich die auch streichen.

Freundliche Grüße





14. Mai 2008 | 13:25

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.

1.Renovierung:
Eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die Wohnung bei Auszug fachmännisch renoviert zurückzugeben hat, ist unwirksam BGH VIII ZR 308/02).
Ihre Renovierungspflicht hängt davon ab, ob es sich um eine Formularklausel handelt oder ob die Klausel individuell verhandelt wurde.
Zu Formularklauseln hat der BGH entschieden, dass diese unwirksam sind, da sie den Mieter durch die unbedingte Renovierungspflicht unangemessen benachteiligen.
Wurde die im Anhang des Mietvertrages geregelte Renovierungspflicht jedoch von Ihnen und dem Vermieter individuell ausgehandelt, so entfaltet sie Wirkung und eine Renovierung müßte stattfinden.
Ob und in wieweit die von Ihnen zitierte Regelung allerdings wirksam ist, ließe sich abschließend nur bei Kenntnis des Mietvertrages sagen.

2. Farbe:
Die Wände dürfen grds.auch farbig sein, wobei die Wände jedoch nicht bunt sein sollten. Es sollten dezente, helle Farben verwendet werden.
Auch dürfen die Wände nicht zu uneinheitlich gestrichen sein.

3. Streichen von Fussleisten, Fenster, Türen, Türrahmen:
Das Streichen von Fussleisten, Türen, Tür- und Fensterrahmen gehört zu den zu leistenden Schönheitsreparaturen, wenn es sich bei o. g. Klausel um eine Individualklausel handelt.

Grds. gilt, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand übergeben muss, den sie bei Einzug hatte.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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