Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig feststellen, sind nach der bekannten Entscheidung des BGH starre Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. Vorbehaltlich einer genauen Vertragsprüfung sind Sie nicht zur Renovierung verpflichtet, da die von Ihnen genannte Vertragsklausel gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
Die Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für Mietverträge, die vor dem BGH-Urteil geschlossen wurden. Ein eben solcher Vertrag lag der Entscheidung des BGH ja auch zugrunde!
Da Sie nicht zur Renovierung verpflichtet sein werden, darf der Vermieter auch Ihre Kaution nicht zur Deckung der Renovierungskosten verwenden.
Schadensersatz darf er nur für Schäden verlangen, die Sie während der Mietzeit verursacht haben und die über die vertragliche Abnutzung hinausgehen. Hat er Ihnen bei Vertragsbeginn schon die Existenz einiger Schäden bestätigt, wird er Ihnen diese nicht in Rechnung stellen können. Denn die Mängelliste beweist, daß die Mängel schon bei Einzug vorhanden waren.
Für die Renovierung der Speisekammer müssen Sie ebenso wenig aufkommen, wie für die Renovierung der restlichen Räume. Der Vertrag, so wie Sie ihn schildern, gibt dafür nämlich keinen Anspruch her. Selbst wenn: Durch bauseitige Mängel bedingte Schäden muß der Mieter ohnehin nicht beseitigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
wir werden trotz der Rechtslage bei Auszug die von uns abgenutzten Stellen der Tapete ausbessern, aber nicht komplett streichen bzw. renovieren. Meine Frage:
Wie bringe ich beim Vermieter die gegenwärtige Rechslage bei, dass wir nicht zur einer Renovierung verpflichtet sind, ohne einen gerichtlichen Streit zu provozieren.
Gruß
C. B.
Da wird es auf Ihre Überzeugungskraft ankommen. Teilen Sie dem Vermieter die Rechtslage mit. Wenn er Ihnen nicht glaubt, soll er sich selbst juristisch beraten lassen. Bleibt er stur und beharrt er auf seiner Auffassung, wird Ihnen nur eine Klage übrig bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann