Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Begründung der Versicherung trägt so nicht. Weder lässt sich aus der Namensähnlichkeit eine Verwandtschaft mit der Ärztin schließen, noch daraus wiederum eine Vermutung dafür, dass ein wahrheitswidriges Gefälligkeitsattest abgegeben wurde. Die Versicherung muss, wenn sie den Versicherungsfall bestreiten will, mehr votragen als eine derartige Behauptung »ins Blaue«.
Sie müssen Ihrerseits nicht beweisen, dass Sie mit der Ärztin nicht verwandt sind.
Sie sollten nochmals zur Leistung auffordern und die Klage androhen. Falls keine Zahlung erfolgt, können Sie die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, der dann die weiteren Schritte veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Die Begründung der Versicherung trägt so nicht. Weder lässt sich aus der Namensähnlichkeit eine Verwandtschaft mit der Ärztin schließen, noch daraus wiederum eine Vermutung dafür, dass ein wahrheitswidriges Gefälligkeitsattest abgegeben wurde. Die Versicherung muss, wenn sie den Versicherungsfall bestreiten will, mehr votragen als eine derartige Behauptung »ins Blaue«.
Sie müssen Ihrerseits nicht beweisen, dass Sie mit der Ärztin nicht verwandt sind.
Sie sollten nochmals zur Leistung auffordern und die Klage androhen. Falls keine Zahlung erfolgt, können Sie die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, der dann die weiteren Schritte veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt