Reiserücktritt bei Arbeitslosigkeit

8. April 2008 15:16 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde am 03.12.2007 eine Kündigung von meinem Arbeitgeber ausgesprochen .Er schrieb in die Kündigung mit beiderseitigen Einverständnis.Daraufhin stornierte ich die Reise (10.07.2008 nach rhodos)bei der europäischen reiseversicherung.
Die Reiseerstattung wurde abgelehnt( Anzahlung waren 420.-Euro)
Durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wurde der
Kündigungsgrund aus betrieblichen Gründen festgelegt.
Dieses teilte ich nun der Versicherung mit.Die stehen aber auf dem Standpunkt das bei stornierung diese Begründung nicht vorlag und außerdem wird bei Gerichtsverhandlungen immer ein Vergleich vorgenommen.
Bitte helfen Sie mir mein Geld zurückzubekommen,da ich immer noch arbeitslos bin.
8. April 2008 | 16:30

Antwort

von


(489)
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22848 Norderstedt
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Gem. § 2 Nr. 2 h der Versicherungsbedingungen erstattet die Europäische die vertraglich geschuldeten Stornokosten im Fall des Reiserücktritts wegen betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsplatzes.

Gem. § 6 Nr. 2 e ist dazu erforderlich das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers.

Grds. ist eine Kündigung des Arbeitsplatzes nicht ausreichend, um die Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung einer Reise in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt z. B. auch, wenn ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nachträglich die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umwandelt, denn die Rücktrittsversicherung trifft insoweit nur eine Eintrittspflicht bei "unerwarteten betriebsbedingten" Kündigungen (Amtsgericht Lippstadt Az.: 6 C 364/01).

Problematisch ist in Ihrem Fall, dass bei Stornierung laut Kündigungsschreiben eine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen vorlag.
Allerdings wird die "Kündigung in beiderseitigem Einverständnis" nach dem Gerichtsurteil/ Vergleich des Arbeitsgerichtes ersetzt durch die "Betriebsbedingte Kündigung". Die Kündigung war eben nicht in beiderseitigem Einvernehmen, da sonst eine Kündigungsschutzklage nicht vonnöten gewesen wäre.
Dieser Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung wurde durch Urteil/ Vergleich festgelegt und entfaltet Wirkung.

Insofern sollten Sie der ERV dies mitteilen und weiterhin auf Zahlung der Stornokosten bestehen.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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