8. April 2008
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16:30
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Gem. § 2 Nr. 2 h der Versicherungsbedingungen erstattet die Europäische die vertraglich geschuldeten Stornokosten im Fall des Reiserücktritts wegen betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsplatzes.
Gem. § 6 Nr. 2 e ist dazu erforderlich das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers.
Grds. ist eine Kündigung des Arbeitsplatzes nicht ausreichend, um die Reiserücktrittsversicherung bei Stornierung einer Reise in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt z. B. auch, wenn ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nachträglich die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umwandelt, denn die Rücktrittsversicherung trifft insoweit nur eine Eintrittspflicht bei "unerwarteten betriebsbedingten" Kündigungen (Amtsgericht Lippstadt Az.: 6 C 364/01).
Problematisch ist in Ihrem Fall, dass bei Stornierung laut Kündigungsschreiben eine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen vorlag.
Allerdings wird die "Kündigung in beiderseitigem Einverständnis" nach dem Gerichtsurteil/ Vergleich des Arbeitsgerichtes ersetzt durch die "Betriebsbedingte Kündigung". Die Kündigung war eben nicht in beiderseitigem Einvernehmen, da sonst eine Kündigungsschutzklage nicht vonnöten gewesen wäre.
Dieser Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung wurde durch Urteil/ Vergleich festgelegt und entfaltet Wirkung.
Insofern sollten Sie der ERV dies mitteilen und weiterhin auf Zahlung der Stornokosten bestehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht