Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt summarisch beantworten darf:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Reisekosten im Rahmen von Dienstreisen durch das Finanzamt als Werbungskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgebracht werden (§ 9 Abs. 1 EStG).
Sie besitzen, wie sie sicherlich bereits wissen, ein Wahlrecht zwischen der Erstattung durch den Arbeitgeber (steuerfrei) und der Geltendmachung beim Finanzamt.
Zusätzlich sind auch zahlreiche Nebenkosten, wie zB. Beförderungskosten, Versicherungsaufwendungen, Parkplatzgebühren, Zahlungen für die Gepäckaufbewahrung oder die Telefonrechnungen mit als Werbuungskosten anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Dienstreise stehen.
Durch die Geltendmachung als Werbungskosten kann es jedoch sein, dass sie nicht sämtliche Kosten als Werbungskosten ersetzt bekommen, da sich die Höhe der Werbungskosten nach ihrem Gesamteinkommen und dem zuehörigen Grenzsteuersatz richtet. Einfacher und zumeist wirtschaftlicher ist die Abrechnung über den Arbeitgeber. Sollten die Differenzen jedoch nicht zu hoch sein, dürfte ein Überschreiten der Werbungskosten in ihrem Fall nicht vorkommen.
Ich hoffe, ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre Antwort. Noch nicht klar ist mir, ob das "Splitten" der Rechung, d.h. der Kosten, die über die genehmigten Firmen-Reisekosten hinausgehen, erlaubt ist.
Kann ich diese Kosten beim Finanzamt einreichen (Kosten halten sich sicherlich in Grenzen; ein überschreiten der Werbungskosten erwarte ich nicht) nach dem Schema (z.B. Hotelübernachtung kostet 100EUR):
1.) Hotel bis 90EUR (=90EUR Obergrenze laut Reisekostenrichtlinie) wird über den Arbeitgeber abgerechnet
2.) Der Differenzbetrag 10EUR wird über das Finanzamt abgerechnet
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit sie auf Kosten "sitzen bleiben" handelt es sich dann umnicht ersetzte Aufwendungen m Sinne des Werbekostenbegriffs. Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil erstattet, haben Sie gar keine andere Möglichkeit als den Rest der Kosten als Werbungskosten anzugeben. Somit wäre dann tatsächlich, sofern als Werbekosten anerkannt und nötig, der nichterstattete Betrag vom Arbeitgeber vom Finanzamt zu berücksichtigen.
Der Werbekostenbegriff wird im übrigen sehr weit ausgelegt, wie bereits o.g.
Versuchen Sie dies einfach bei Ihrer nächsten Steuererklärung, mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht, dann dürfte jedoch die Begründung der Ablehnung sehr interessant sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-