Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach meiner Auffassung ist der von Ihnen formulierte Befangenheitsantrag zu „dünn“. Sie stützen den Antrag dem Wortlaut nach lediglich darauf, daß der vorsitzende Richter Ihren Antrag, Herrn Rechtsanwalt XY zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt hat. Aus dem Sachverhalt und aus Ihrem Antrag geht nicht hervor, worin Sie die Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters sehen. Allein die Tatsache, daß ein Antrag abgelehnt wird, begründet nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters.
2.
Wichtig ist, daß in dem Ablehnungsgesuch der gesamte Sachverhalt in allen Einzelheiten dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Das ergibt sich aus § 26 StPO.
D. h., Sie müssen Tatsachen vortragen, aufgrund derer sich ergibt, daß bei einem vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit entstanden ist.
Prüfen Sie, welche Gründe nach Ihrem Eindruck für die ablehnende Entscheidung des Richters ausschlaggebend gewesen sind. Benennen Sie hierzu ggf. Zeugen, die eine eventuelle Stellungnahme an Eides statt zu versichern hätten. Diese eidesstattliche Versicherung wäre dem Ablehnungsantrag beizufügen.
Aus dem geschilderten Sachverhalt ist leider nicht zu ersehen, aufgrund welcher speziellen Äußerungen Sie den Eindruck gewonnen haben, daß der vorsitzende Richter befangen sein könnte.
3.
Allerdings gebe ich auch folgendes zu Bedenken:
Ob ein Befangenheitsantrag sinnvoll ist, kann ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts natürlich nicht beurteilen. Sie dürfen jedoch nicht vergessen, daß Sie unter Umständen durch einen Befangenheitsantrag den betroffenen Richter gegen sich einnehmen, weil der Richter einen derartigen Antrag unter Umständen als einen gegen sich gerichteten Affront ansieht. Deshalb sollte man von dem Mittel der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur Gebrauch machen, wenn das in gravierenden Fällen geboten erscheint.
Allein der Umstand, daß ein Antrag abgelehnt wird, muß noch nicht bedeuten, daß ein Richter befangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Weiter teile ich Ihnen noch mit das der Richter jetzt einen Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit beauftragt hat weil ich ein Attest vom Arzt beilgelegt habe dass ich z.Z. Verhandlungsunfähig bin. Zum anderen habe ich jetzt Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt weil der Vorsitzende Richter mich Unter Druck setzt dass ich vorladungen des Sachverständigen Folge zu leisten habe. Weiter war dieser Sachverständige schon mal damals in einem Strafverfahren tätig und behauptet immer wieder dass ich ein Kern gesunder Mensch bin. Zumal andere Ärzte was anderes behaupten. Der sachverständige ist unvoreingenommen indem ich ihm kein Vertrauen mehr geben kann weil er immer wieder das gleiche attestiert und andere Ärzte was anders.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Es ist im Strafverfahren nichts ungewöhnliches, wenn das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ein Gutachten zu erstellen. Hier kann, sobald das Gutachten vorliegt, und Zweifel an der Richtigkeit bestehen, Ihr Verteidiger die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragen.
Meine Empfehlung: Leisten Sie den Aufforderungen des Sachverständigen Folge und warten Sie ab, bis das Gutachten vorliegt. Sodann vergleichen Sie die Ausführungen in dem Gutachten mit den Stellungnahmen, die Ihnen von anderen Ärzten zur Verhandlungsfähigkeit vorliegen. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, kann Ihr Verteidiger das Gutachten angreifen und den Antrag stellen, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt