19. Dezember 2004
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17:19
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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problematisch ist, daß Sie die Aussage aus dem Jahr 2000 nicht schriftlich haben. Denn nur dann hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg.
Der BfA kann man im Grunde keinen Vorwurf machen, da das jetztige Gesetzt erst seit einigen Wochen in Kraft ist. Zum Zeitpunkt der Beratung war das Gesetz sicherlich nicht bekannt.
Problematisch ist auch, daß es zu dem neuen § 34 SGB VI noch keinerlei Entscheidungen gibt. Es ist außerdem gut möglich, daß es bestimmte Übergangsvorschriften gibt.
Um sich die Chanven zu erhöhren, sollten Sie zu einem auf Rentenrecht spezialilsierten Anwalt gehen und mit diesem Angelegenheit besprechen. Rein vorsorglich sollten Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der BFA einlegen. Beachten Sie bitten die Fristen, die in dem Bescheid angegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille