Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes antworten:
1. Die Bearbeitungskosten sind in der Tat zweifelhaft, hier müßte DP näheres nachweisen. Normalerweise fallen bei solchen Abmahnungen vor allem die gegnerischen Anwaltskosten an. Diese sind - im hier gegebenen gewerblichen Bereich - allerdings in der Regel deutlich höher als 300 €. Sollte der Vorwurf der Gegenseite stimmen, kommen Sie in Ihrem Fall wirklich noch " gut mit den Bearbeitungskosten weg".
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Firma DP groß und kompetent genug ist, um nach der neueren Rechtsprechung Ihre Anwalts- und sonstigen Kosten nicht auf den Abzumahnenden abwälzen zu können. Dies könnte aber erst eine Einzelfallprüfung beim Anwalt sicher bestätigen.
2. Eine Bagatellgrenze gibt es im Urheberrecht nicht. Jeder Verstoß gegen das Recht des Urhebers, auch wenn nur einmal erfolgt, ist zivil- und evtl. sogar strafrechtlich verfolgbar.
3. Die IP-Adresse ist in der Praxis in der Regel ausreichend, es sei auf Ihren Computer haben mehrere Personen Zugriff. Da Ihr Gegner wohl aber nicht nur Ihre IP hat, sondern sicherlich weitere Daten über Sie, dürfte ein Bestreiten kaum sinnvoll sein.
4. Grundsätzlich muss der Geschädigte seinen konkreten Schaden beweisen. Im Urheberrecht gilt davon eine Ausnahme. Der geschädigte Urheber hat hier die Möglichkeit, eine Art pauschalen Schadensersatz zu verlangen (sog. Lizenzanalogie, d.h. es wird angenommen, Sie hätten eine ordentliche Lizenz für die Tonaufnahmen erlangt).
5. Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen Sie insgesamt 310 € bezahlen. Normalerweise kosten Abmahnungen wie in Ihrem Fall den Abgemahnten ca. 500 € und höher. Ich würde Ihnen raten, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenerstattungspflicht abzugeben (d.h. streichen Sie einfach den Passus, wo Ihnen die Kosten auferlegt werden). Damit wäre die Wiederholungsgefahr zunächst gebannt und Sie müssen keinen weiteren kostenintensiven Rechtsstreit befürchten. Anschließend können Sie der Gegenseite z.B. die Zahlung von nur 200 € anbieten. Oft gehen solche Firmen auf solcherlei Angebote ein, weil sich ein Rechtsstreit über so geringe Summen kaum lohnen. Jedenfalls sollten Sie die Firma zugleich auffordern Ihre Kosten genau aufzuschlüsseln (oft zeigen sich die Firmen dann ebenfalls gesprächsbereit, allein schon um den zusätzlichen Aufwand zu vermeiden). Ganz ohne Zahlung werden Sie freilich aus der Sache nicht herauskommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes antworten:
1. Die Bearbeitungskosten sind in der Tat zweifelhaft, hier müßte DP näheres nachweisen. Normalerweise fallen bei solchen Abmahnungen vor allem die gegnerischen Anwaltskosten an. Diese sind - im hier gegebenen gewerblichen Bereich - allerdings in der Regel deutlich höher als 300 €. Sollte der Vorwurf der Gegenseite stimmen, kommen Sie in Ihrem Fall wirklich noch " gut mit den Bearbeitungskosten weg".
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Firma DP groß und kompetent genug ist, um nach der neueren Rechtsprechung Ihre Anwalts- und sonstigen Kosten nicht auf den Abzumahnenden abwälzen zu können. Dies könnte aber erst eine Einzelfallprüfung beim Anwalt sicher bestätigen.
2. Eine Bagatellgrenze gibt es im Urheberrecht nicht. Jeder Verstoß gegen das Recht des Urhebers, auch wenn nur einmal erfolgt, ist zivil- und evtl. sogar strafrechtlich verfolgbar.
3. Die IP-Adresse ist in der Praxis in der Regel ausreichend, es sei auf Ihren Computer haben mehrere Personen Zugriff. Da Ihr Gegner wohl aber nicht nur Ihre IP hat, sondern sicherlich weitere Daten über Sie, dürfte ein Bestreiten kaum sinnvoll sein.
4. Grundsätzlich muss der Geschädigte seinen konkreten Schaden beweisen. Im Urheberrecht gilt davon eine Ausnahme. Der geschädigte Urheber hat hier die Möglichkeit, eine Art pauschalen Schadensersatz zu verlangen (sog. Lizenzanalogie, d.h. es wird angenommen, Sie hätten eine ordentliche Lizenz für die Tonaufnahmen erlangt).
5. Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen Sie insgesamt 310 € bezahlen. Normalerweise kosten Abmahnungen wie in Ihrem Fall den Abgemahnten ca. 500 € und höher. Ich würde Ihnen raten, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenerstattungspflicht abzugeben (d.h. streichen Sie einfach den Passus, wo Ihnen die Kosten auferlegt werden). Damit wäre die Wiederholungsgefahr zunächst gebannt und Sie müssen keinen weiteren kostenintensiven Rechtsstreit befürchten. Anschließend können Sie der Gegenseite z.B. die Zahlung von nur 200 € anbieten. Oft gehen solche Firmen auf solcherlei Angebote ein, weil sich ein Rechtsstreit über so geringe Summen kaum lohnen. Jedenfalls sollten Sie die Firma zugleich auffordern Ihre Kosten genau aufzuschlüsseln (oft zeigen sich die Firmen dann ebenfalls gesprächsbereit, allein schon um den zusätzlichen Aufwand zu vermeiden). Ganz ohne Zahlung werden Sie freilich aus der Sache nicht herauskommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt