Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Bei der Ltd. handelt es sich um eine eigenständige juristische Person auch wenn die Gesellschafter und Geschäftsführer/ Directoren mit denen der GmbH identisch sind. Insoweit spricht nichts gegen eine Gründung der Ltd. zum jetzigen Zeitpunkt.
Betreffende des Mietvertrages sollten Sie einen mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen und nicht in den alten Mietvertrag eintreten. Eine Haftung/Anfechtung wäre hier nicht zu befürchten, da durch die Weitervermietung der bei dem Vermieter verursachten Schaden infolge der Insolvenz vermindert wird.
Soweit Sie entsprechende materielle und immaterielle Vermögenswerte der GmbH übernehmen, sollten Sie sich an den Insolvenzverwalter wenden, der Ihnen diese dann veräußern kann. Gleiches gilt für den Firmennamen soweit dieser bei der GmbH in der Bilanz aktiviert wurde. Um hier einer Anfechtung der Gläubiger vorzubeugen, wäre auch hier eine Veräußerung durch den Insolvenzverwalter anzustreben. Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB würde nur in Betracht kommen, wenn die GmbH fortgeführt würde, was durch die Neugründung der Ltd nach Ihren Angaben aber ausscheiden durfte.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für die schnelle Antwort,um das noch einmal zu vertiefen:
Firmenname ist in der Bilanz nicht aktiviert,könnte also so übernommen werden ?Wenn wir jegliche Vermögensgegenstände der GmbH
nicht anfassen,wäre Rechtsnachfolge aufgrund der Ltd nicht gegeben?
Wenn Kunden der GmbH(die Geschäftstätigkeit wird nächste Woche eingestellt)anrufen,könnten die mit der Ltd bedient werden ?Könnte da kein Eingriff in den Kundenstamm vorgeworfen werden ?(GmbH Vermögen)Der Insolvenzverwalter hat im vorläufigen Insolvenzverfahren die Schuldner(Kunden-Debitoren)allesamt angeschrieben und um Ausgleich der Rechnungen gebeten.Wir könnten definitiv aus Haftungssicht BGB (Rechtsnachfolge)etc.
(Geschäftsführerhaftung aussen vor),mit der Ltd den Geschäftsbetrieb innerhalb der dann neu angemieteten Räume übernehmen?
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom