Rechtsanwalts-Gebührenrechnung zulässig?

| 9. Januar 2013 16:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von


20:21
Guten Tag.
Zur Vorgeschichte:
Mein Vater ist im Sommer 2012 verstorben. Ich habe von Ihm ein Zweifamilienhaus geerbt. Die zwei Wohnungen sind schon seit etwa 2006 vermietet. Ich wohne nicht in diesem Haus, sondern etwa 20 km entfernt.
Mein Vater hat einer Mietpartei im Herbst 2010 auf den 30.1.2011 gekündigt.
Die Mieter haben dieser Kündigung widersprochen, weshalb es schon zwei Gerichtsverhandlungen ohne eindeutiges Ergebnis gab. Das Verfahren wegen der Kündigung einer Mietpartei wurde wegen dem Tod meines Vaters ausgesetzt und ist zur Zeit ruhend.
Ich habe also das Haus mit diesem laufenden Rechtsstreit geerbt. Ich möchte, daß die Mieter weiter dort wohnen bleiben. Deshalb habe ich mich mit dem Rechtsanwalt meines Vaters in Verbindung gesetzt, mit der Bitte, den Rechtsstreit zu beenden, da ich mich als neuer Eigentümer des Hauses mit den Mietern geeinigt habe.
Ich habe die baulichen Mängel beseitigen lassen und neue Mietverträge erstellt.
Der Rechtsanwalt erklärte, er benötigt einen Nachweis, daß ich nun der rechtmäßige neue eigentümer des Hauses bin. Dazu wird ein Erbschein benötigt. Ich habe diesem anwalt zwei Vollmachten unterschrieben: Eine, daß er in meinem Auftrag in dieser Sache tätig werden darf und eine Vollmacht zur Erteilung eines Erbscheines.
Dieser Anwalt hat nun folgendes an das zuständige Nachlassgericht geschrieben:
"Mein Mandant beantragt hiermit, ihm einen Erbschein zu erteilen, damit er den Rechtsstreit vor dem Amtgericht weiterführen kann"
Ich war nun im Herbst letzten Jahres bei einem anderen Notar und habe dort einen Erbschein beantragt, da das angeschriebene Nachlassgericht(Notariat) nicht auf meine Anfragen und auch nicht auf das Schreiben vom Rechtsanwalt reagiert hat.
Der Erbschein wurde mir nun aufgrund meines Besuches bei diesem anderen Notar mittlerweile auch ausgestellt und zugeschickt.
Ich habe eine Kopie des Erbscheines meinem Anwalt (Ex-anwalt meines Vaters) zugeschickt.
Dieser Rechtsanwalt hat mir jetzt eine Gebührenrechnung für die Beantragung des Erbscheines zugeschickt. Er schätzt den Wert des Hauses (Baujahr 1929) bzw des Erbes auf ungefähr 95000 Euro.Aufgrund diesem Betrag als Streitgegenstand errechnete er einen Rechnungsbetrag von 1999 Euro.
Ich denke, es geht bei diesem Rechtsstreit nicht um das Erbe, bzw das Haus, sondern um eine Mietstreitigkeit.
Nun zu meinen Fragen:
Kann der Anwalt den Hauswert zur Kosten-Berechnung heranziehen?
Ist mein Anwalt befugt, diese Kostenrechnung auszustellen?
Ich habe den Erbschein schließlich selbst beantragt. Laut Auskunft des Notariats kann kein Anwalt einen Erbschein für eine andere Person anfordern oder beantragen.
Ich zitiere nochmals den Wortlaut des Satzes meines Anwalts an das Notariat:
"Mein Mandant beantragt hiermit, ihm einen Erbschein zu erteilen, damit er den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht weiterführen kann."
Ich finde das Vorgehen meines Anwalts unseriös. E hätte mich auch ohne das Schreiben ans Notariat auffordern können, selbst einen Erbschein zu beantragen. Der Brief meines anwalts an das Notariat ist meines Erachtens nutzlos, da sowieso nur ich als Erbe einen Erbschein beantragen konnte.
9. Januar 2013 | 18:04

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach Ihrem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass Sie den Kollegen beauftragt haben, einen Erbschein zu beantragen.
Dies kann selbstverständlich auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie als Antragsteller, vertreten durch Ihren Anwalt, müssen aber die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angeben durch öffentliche Urkunden nachweisen.

§ 2356 Absatz 2 BGB bestimmt insoweit:

Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 BGB erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Diese Versicherung kann nicht durch einen Anwalt abgegeben werden.

Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von TEUR 95 könnte der Kollege insoweit grundsätzlich eine Gebührenrechnung über EUR 1.999,32 aufmachen.

Eine abschließende Prüfung ist aus meiner Sicht aber nur durch Inaugenscheinnahme des Erbscheinantrages des Kollegen möglich.
Darüber hinaus müsste über das Nachlassgericht in Erfahrung gebracht werden, ob der Antrag des Kollegen überhaupt aktenkundig und damit gestellt worden ist.
Wenn sich der Antrag allerdings nur auf einen Satz beschränken würde, wäre in der Tat eine Rechnung in Höhe von fast TEUR 2 zu hoch.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2013 | 18:38

Sehr geehrter Rechtsanwalt.
Danke für Ihre schnelle Antwort auf meine Frage. Ich habe mir auch schon überlegt, beim Notariat anzufragen, ob ein ensprechender Antrag des Anwaltes dort eingegangen ist. Das werde ich auf jeden Fall noch vornehmen.
Ich möchte Ihnen nun den Schriftsatz des Anwaltes an das Norariat komplett wiedergeben:
Todesfall Herr.. hier: Erbschein des Herrn..
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen an, daß mich Herr G... mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.
Am ..8.12 ist sein Vater Herr... verstorben.
Mein Mandant beantragt hiermit, Ihm einen Erbschein zu erteilen, damit er den Rechtsstreit vor dem Amtgericht in... weiterführen kann.
Sollten Rückfragen Ihrerseits bestehen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen

Ich beziehe mich nun auf Ihren Satz: " Wenn sich der Antrag tatsächlich nur auf einen Satz beschränken würde, wäre in der Tat eine Rechnung von fast 2000 Euro zu hoch.
Es wäre sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie mir dazu noch eine abschließende Antwort geben könnten.
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2013 | 20:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Offensichtlich hat der Kollege überhaupt keine Unterlagen beigefügt (Heirats-, Geburtsurkunden etc.). Darüber hinaus entspricht die Form des Antrages nicht den Formulierungen, die ein Anwalt bei einem Erbscheinsantrag wählt.

Vor diesem Hintergrund halte ich die Rechnung wohl für überhöht.
Einzelheiten müssten aber durch eine eingehende Prüfung geklärt werden.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2013 | 08:40

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"Schnelle und verständliche Antwort auf meine Fragen. Auch die nach der Antwort des Anwalts von mir gestellte Nachfrage wurde schnell beantwortet."
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