Rechtsanwalt verlangt Gebühren für nicht erbrachte Leistung
15. Juni 2020 17:19
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Preis:
38,00 €
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Zusammenfassung
Muss ich die Rechnung für ein angebliches kostenpflichtiges, anwaltliches Beratungsgespräch bezahlen, obwohl ich nie über eine Kostenpflicht informiert wurde und kein Mandat erteilt habe?
Sie müssen die Rechnung nicht bezahlen, da sie zu keinem Zeitpunkt über eine Kostenpflicht informiert wurden und keine Unterlagen geprüft wurden. Es handelte sich um eine kostenlose erste Einschätzung. Sie können die Kostennote zurückweisen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute am 15.06.2020 erhielt ich eine Rechnung über 297,50€ von Herrn Rechtsanwalt xxxxx aus Stadthagen für ein angeblich kostenpflichtiges Beratungsgespräch. In diesem Beratungsgespräch bat Herr xxxxx an, eine Zivilklage wegen Rufschädigung vorzunehmen. Aufgrund eines dafür sehr hohen Kostenvoranschlags lehnte ich das Angebot schlussendlich ab. Dieses wurde nach einem zweiten Anruf nochmal bestätigt.
Nun erhielt ich heute eine Rechnung für eine Beratung, die etwa 20 Minuten am Telefon dauerte und über eine derartige Kostenpflicht vorher keine Angaben gemacht wurden.
Ich fühle mich betrogen!
Text im Wortlaut: „ Sehr geehrter Herr xxxxx,
in v.g. Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre telefonische Mitteilung vom 02.06.2020, nachdem sie von einer (Unterlassungs)- Vorgehensweise gegen Herrn xxxxx derzeit absehen wollen.
Insoweit verzichten wie selbstverständlich auch auf den Ausgleich unserer Gebührenforderung aus unserer Kostenvorschussrechnung vom 27.04.2020. Bitte haben Sie allerdings dafür Verständnis, dass uns gleichfalls eine kostenfreie Tätigkeit aus standesrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sodass wir Sie um Ausgleich der als Anl. 1 beigefügten Kostenrechnung bitten.
Nach Eingang des Rechnungsbetrages iHv. 297,50€ werden wir die Sache ablegen.
ES WURDE ZU KEINEM ZEITPUNKT UNTERSCHRIFT GELEISTET ODER EIN MANDAT ERTEILT.
In seiner Rechnung gibt der Anwalt an: „Beratung, Gutachten, Mediation (Paragraph 34 Abs. 1 Satz 2,3 RVG)
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx