Rechtsanwalt verlangt Gebühren für nicht erbrachte Leistung

15. Juni 2020 17:19 |
Preis: 38,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss ich die Rechnung für ein angebliches kostenpflichtiges, anwaltliches Beratungsgespräch bezahlen, obwohl ich nie über eine Kostenpflicht informiert wurde und kein Mandat erteilt habe?

Sie müssen die Rechnung nicht bezahlen, da sie zu keinem Zeitpunkt über eine Kostenpflicht informiert wurden und keine Unterlagen geprüft wurden. Es handelte sich um eine kostenlose erste Einschätzung. Sie können die Kostennote zurückweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute am 15.06.2020 erhielt ich eine Rechnung über 297,50€ von Herrn Rechtsanwalt xxxxx aus Stadthagen für ein angeblich kostenpflichtiges Beratungsgespräch. In diesem Beratungsgespräch bat Herr xxxxx an, eine Zivilklage wegen Rufschädigung vorzunehmen. Aufgrund eines dafür sehr hohen Kostenvoranschlags lehnte ich das Angebot schlussendlich ab. Dieses wurde nach einem zweiten Anruf nochmal bestätigt.
Nun erhielt ich heute eine Rechnung für eine Beratung, die etwa 20 Minuten am Telefon dauerte und über eine derartige Kostenpflicht vorher keine Angaben gemacht wurden.
Ich fühle mich betrogen!

Text im Wortlaut: „ Sehr geehrter Herr xxxxx,

in v.g. Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre telefonische Mitteilung vom 02.06.2020, nachdem sie von einer (Unterlassungs)- Vorgehensweise gegen Herrn xxxxx derzeit absehen wollen.

Insoweit verzichten wie selbstverständlich auch auf den Ausgleich unserer Gebührenforderung aus unserer Kostenvorschussrechnung vom 27.04.2020. Bitte haben Sie allerdings dafür Verständnis, dass uns gleichfalls eine kostenfreie Tätigkeit aus standesrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sodass wir Sie um Ausgleich der als Anl. 1 beigefügten Kostenrechnung bitten.

Nach Eingang des Rechnungsbetrages iHv. 297,50€ werden wir die Sache ablegen.

ES WURDE ZU KEINEM ZEITPUNKT UNTERSCHRIFT GELEISTET ODER EIN MANDAT ERTEILT.

In seiner Rechnung gibt der Anwalt an: „Beratung, Gutachten, Mediation (Paragraph 34 Abs. 1 Satz 2,3 RVG)

Mit freundlichen Grüßen


xxxxx

15. Juni 2020 | 17:54

Antwort

von


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Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass zu keiner Zeit über eine Kostenpflicht gesprochen worden ist. Auch gehe ich davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt Unterlagen geprüft worden sind. In diesem Fall wäre es auch nicht standeswidrig, auf Gebühren zu verzichten. Insofern handelte es sich um eine kostenlose erste Einschätzung. Die Kostennote können Sie insoweit zurückweisen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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