4. Februar 2024
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17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Die Grundgebühr für den Verteidiger nach § 14 RVG Nr. 4100 VV RVG ist tatsächlich erst seit dem 01.01.2021 in Kraft.
Das neue RVG, das seit dem 1. Januar 2021 gilt, findet Anwendung auf alle Leistungen, die ab diesem Datum erbracht werden, auch wenn das Mandat selbst vor dieser Änderung übernommen wurde. Dies bedeutet, dass für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Reform erbracht wurden, die neuen Regelungen maßgeblich sind. Es gibt keine "Nachwirkung" des alten Rechts auf nach 2021 erbrachte Leistungen; vielmehr gilt das Recht, das zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell ist.
Wenn Ihr Anwalt diese Gebühr für eine Leistung berechnet, die vor diesem Datum erbracht wurde, wäre das nicht korrekt.
Was die Verjährung angeht, so beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung von Gebühren und Auslagen mit der Beendigung seiner Tätigkeit. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 8 RVG i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB). Wenn Ihr Anwalt seine Tätigkeit im Jahr 2020 beendet hat, würde die Verjährung also am Ende des Jahres 2023 eintreten.
Allerdings kann die Verjährung - vorausgesetzt der Anspruch bestünde - auch gehemmt werden, zum Beispiel durch Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt oder durch die Erteilung eines Mahnbescheids. Ob in Ihrem Fall eine solche Hemmung eingetreten ist, kann ich aufgrund der von Ihnen bereitgestellten Informationen nicht beurteilen.
§ 8 RVG regelt das Ruhen des Verfahrens und hat primär Bedeutung im Kontext der Verfahrensdauer und möglicher Gebührenanpassungen. Bezüglich der Verjährung von Honoraransprüchen ist jedoch das BGB maßgeblich.
Die Verjährung vernichtetet den Anspruch nicht, sondern der Anspruch kann mit einer "Einrede" behaftet nicht mehr durchgesetzt werden.
Deshalb sollten Sie stets "die Einrede der Verjährung" (schriftlich) erheben. Der Anwalt mag dann das Gegenteil beweisen. Dasselbe gilt für die "Einwendung", dass die Grundgebühr nach § 14 RVG Nr. 4100 VV RVG tatsächlich erst seit dem 01.01.2021 in Kraft ist. Der Anwalt mag dann die anspruchsbegründenden beweisen.
Bis dahin - oder auch überhaupt - sollten Sie nichts zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer