Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ordnungsgemäß angemeldete Kfz dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden, insbesondere wenn die entsprechenden Parkgebühren ordnungsgemäß bezahlt werden bzw. Verkehrs- und Parkvorschriften nicht verletzt sind.
Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge dort von Dritten (den Mietern) abgeholt / abgestellt werden.
Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken könnte aber eine unzulässige Sondernutzung beinhalten.
Die Möglichkeit, Mietfahrzeuge oder gewerblich genutzte PKW mit normaler Firmenbeklebung, dem Firmennamen und der Firmenwebsite oder sonstigen Informationen zu versehen, ist grundsätzlich gegeben. Das darf andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken oder gegen die guten Sitten nicht verstoßen.
Wettbewerbsrechtlich dürfen die Aufkleber natürlich auch nicht für sich gesehen unlauter sein, insbesondere keine negativ vergleichende Werbung enthalten, andere Unternehmen gezielt herabsetzen oder irrezuführende Inhalte haben.
Diese Prüfung ist aber ein Kapitel für sich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ordnungsgemäß angemeldete Kfz dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden, insbesondere wenn die entsprechenden Parkgebühren ordnungsgemäß bezahlt werden bzw. Verkehrs- und Parkvorschriften nicht verletzt sind.
Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge dort von Dritten (den Mietern) abgeholt / abgestellt werden.
Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken könnte aber eine unzulässige Sondernutzung beinhalten.
Die Möglichkeit, Mietfahrzeuge oder gewerblich genutzte PKW mit normaler Firmenbeklebung, dem Firmennamen und der Firmenwebsite oder sonstigen Informationen zu versehen, ist grundsätzlich gegeben. Das darf andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken oder gegen die guten Sitten nicht verstoßen.
Wettbewerbsrechtlich dürfen die Aufkleber natürlich auch nicht für sich gesehen unlauter sein, insbesondere keine negativ vergleichende Werbung enthalten, andere Unternehmen gezielt herabsetzen oder irrezuführende Inhalte haben.
Diese Prüfung ist aber ein Kapitel für sich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen